Verhandlung B 1 KR 13/21 R
Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - individuell hergestellte Zytostatika - Umsatzsteueranteil - Rückzahlung
Verhandlungstermin
18.08.2022 12:10 Uhr
Terminvorschau
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse ./. W. GmbH
In den Verfahren B 1 KR 30/21 R und B 1 KR 13/21 R streiten die Beteiligten jeweils über die Rückzahlung von Umsatzsteueranteilen, die in den Vergütungen für individuell hergestellte Zytostatika enthalten sind.
Die in beiden Verfahren identische Beklagte ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Die klinikumseigene Krankenhausapotheke stellte aus zugekauften Vorprodukten individuell Zytostatika her. Diese gab sie nebst zugekauften Applikationsmitteln (Pumpen, Spezialinfusionssystemen etc) im Rahmen ambulanter Behandlungen an Versicherte der klagenden Krankenkassen (KKn) ab. Die dafür gestellten Rechnungen enthielten jeweils rechnerisch einen Umsatzsteueranteil, wiesen diesen aber nicht gesondert aus. Das Krankenhaus behandelte seine Einnahmen aus der Abgabe von Zytostatika gegenüber dem Finanzamt als umsatzsteuerfrei und machte keinen Vorsteuerabzug auf die von ihm eingekauften Eingangsleistungen geltend. Mit Urteil vom 24.9.2014 entschied der BFH (V R 19/11 – BFHE 247, 369), dass die Abgabe von individuell hergestellten Zytostatika umsatzsteuerfrei ist, wenn Krankenhausapotheken sie zur ambulanten Behandlung von Patienten im Krankenhaus abgeben. Das Bundesfinanzministerium entschied mit Erlass vom 28.9.2016 (BStBl I 2016, 1043), dass dem BFH-Urteil auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu folgen ist. Die klagenden KKn begehren jeweils die Rückzahlung der von ihnen für Zytostatika insgesamt an das Krankenhaus gezahlten Umsatzsteueranteile. Vorsteuer sei nicht zu berücksichtigen, jedenfalls könne diese nicht aus den den KKn in Rechnung gestellten Verkaufspreisen berechnet werden, die Gewinnanteile enthielten, sondern nur aus den vom Krankenhaus gezahlten Einkaufspreisen.
Die KK begehrt mit der im Jahr 2013 erhobenen Klage die Rückzahlung von Umsatzsteueranteilen für das Jahr 2009. Vertragsgrundlage ist eine im Jahr 2005 zwischen den Beteiligten getroffene Arzneimittelpreisvereinbarung. Danach ergibt sich der Abgabepreis aus vier Berechnungspositionen: Für zugekaufte Arzneimittel sowie Applikationsmitteln (Positionen 1 und 2) zahlt die KK den am Tag der Abgabe jeweils geltenden Apothekeneinkaufspreis (AEKApothekeneinkaufspreis) der ABDA-Stammdaten abzüglich jeweils 4 %. Position 3 weist den Arbeitspreis je applikationsfertiger Einheit aus. Position 4 umfasst die Mehrwertsteuer der Summe der Positionen 1 bis 3. Das Krankenhaus hat den Anspruch der KK hinsichtlich des Umsatzsteueranteils auf den Arbeitspreis anerkannt. Die KK hat das Anerkenntnis angenommen. Das SG hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der KK zurückgewiesen. Die Begründung entspricht im Wesentlichen der des LSG im Verfahren B 1 KR 30/21 R.
Mit ihrer Revision rügt die KK eine Verletzung von § 129a SGB V und § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm §§ 133, 157 BGB.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Speyer - S 20 KR 492/17, 23.04.2018
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KR 161/18, 18.02.2021
Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 31/22.
Terminbericht
Die Revision der klagenden Krankenkasse hatte keinen Erfolg. Das LSG hat auch hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass ihr kein weiterer Anspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteueranteilen auf Zytostatikaabgaben zusteht. Insoweit gelten - auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs - dieselben Erwägungen wie im Fall B 1 KR 30/21 R zur dortigen AMPV 2010.
Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 31/22.