Bundessozialgericht

Verhandlung B 9 V 1/21 R

Soziales Entschädigungsrecht - Grundrente - Ausgleichsrente - Grad der Schädigungsfolgen - besonderes berufliches Betroffensein - Berufsschadensausgleich 

Verhandlungstermin 25.08.2022 10:00 Uhr

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H. ./.  Landschaftsverband Rheinland
Der 1946 geborene Kläger begehrt Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins (bbB), Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich (BSchA).

Er arbeitete als selbstständiger Bausparkaufmann für eine Bausparkasse. Am 30.12.1999 hielt der Kläger sich in einer Bankfiliale auf, als diese von Bankräubern überfallen wurde. Er legte sich auf den Boden, ohne selbst verletzt oder unmittelbar bedroht zu werden. Diesen Vorfall erkannte die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger Verletztengeld sowie Rentenleistungen auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH. Ab Oktober 2003 bezog der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab April 2004 wegen voller Erwerbsminderung. Ab 2010 gewährte die DRV eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Außerdem erhielt der Kläger Leistungen aus privaten Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie eine Altersversorgung der Bausparkasse.

Auf Antrag des Klägers vom Mai 2002 stellte das Versorgungsamt die von der VBG anerkannten Schädigungsfolgen (chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mittlerer Ausprägung mit Verschlimmerung eines vorbestehenden Tinnitus links und Tinnitus rechts) und eine MdE von 30 vH fest. Ansprüche auf Versorgungsbezüge würden wegen der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruhen. In Ausführung eines mit dem Kläger geschlossenen Vergleichs lehnte der Beklagte unter anderem die Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) wegen bbB, eine Ausgleichsrente und einen BSchA ab.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Weitere Schädigungsfolgen, ein höherer GdS als 30 - auch aufgrund bbB - sowie ein Anspruch auf BSchA könnten nicht festgestellt werden, weil der Kläger nicht Opfer einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Gewalttat geworden sei. Die bescheidmäßige Feststellung von Schädigungsfolgen binde den Beklagten und die Gerichte nur hinsichtlich der dort anerkannten Schädigungsfolgen. Ein bbB liege nicht vor. Der Kläger habe seine berufliche Tätigkeit nicht schädigungsbedingt beendet. Aufgrund des Ruhens sei der Beklagte ohnehin nicht zur Zahlung einer Grundrente verpflichtet. Eine Ausgleichsrente setze einen GdS von mindestens 50 voraus, der nicht gegeben sei. Selbst wenn der BSchA nicht am fehlenden Grundanspruch scheitere, stehe er dem Kläger nach den Berechnungen des Beklagten nicht zu.

Mit seiner Revision rügt der Kläger, das LSG habe die weiter geltend gemachten Gesundheitsstörungen, die durch die bindend anerkannten Schädigungsfolgen verursacht seien, nicht berücksichtigt. Danach sei der GdS auch unter Berücksichtigung eines bbB mit 50 zu bewerten. Deshalb bestehe Anspruch auf höhere Grundrente und Ausgleichsrente. Auch sei die Berechnung des BSchA unzutreffend.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln - S 28 VG 6/09, 10.03.2015
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 13 VG 64/15, 18.09.2020

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 32/22.

Terminbericht

Der Kläger hat im Termin die Revision zurückgenommen.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 32/22.

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