Bundessozialgericht

Verhandlung B 9 V 2 /21 R

Soziales Entschädigungsrecht - Versorgungskrankengeld

Verhandlungstermin 25.08.2022 11:15 Uhr

Terminvorschau

H. ./.  Landschaftsverband Rheinland, 1 Beigeladene
Der Kläger des ersten Revisionsverfahrens (B 9 V 1/21 R) macht infolge des erlebten Banküberfalls einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld für die Zeit ab 1.7.2005 geltend.

Nachdem die VBG aufgrund einer vergleichsweisen Einigung mit dem Kläger Verletztengeld bis zum 30.6.2005 gezahlt hatte, entschied der Beklagte mit Bescheid vom 9.2.2009, dass ab dem 13.5.2002 dem Grunde nach Anspruch auf Versorgungskrankengeld bestehe, der Anspruch aber wegen vorrangiger Leistungen der VBG ruhe. In der Begründung des Bescheids führte er aus, dass der Kläger ab dem 13.5.2002 dem Grunde nach Anspruch auf Versorgungskrankengeld für die Zeiträume habe, in denen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der anerkannten Gesundheitsstörungen (chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mittlerer Ausprägung mit Verschlimmerung eines vorbestehenden Tinnitus links und Tinnitus rechts) bestanden habe. Nach Widerspruch des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.1.2010 und Widerspruchsbescheid vom 8.11.2010 einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld über den 30.6.2005 hinaus ab, weil keine Arbeitsunfähigkeit, die als vorübergehendes Geschehen zu verstehen sei, mehr vorliege.

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt: Ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld sei mit Bescheid vom 9.2.2009 nicht bindend anerkannt worden. Der Entstehung des Anspruchs auf Versorgungskrankengeld stehe unter anderem der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Dauerzustand entgegen. Eine gesonderte Feststellung des Dauerzustands sei nicht erforderlich, wenn der Leistungsberechtigte - wie hier - Versorgungskrankengeld erstmals nach Eintritt eines Dauerzustands bei noch nicht erfolgter Leistungsgewährung begehre. Jedenfalls ruhe ein Anspruch wegen des Anspruchs auf Heilbehandlung gegen die VBG: Überdies stehe der zwischen dem Kläger und der VBG geschlossene Vergleich über die Dauer der Zahlung von Verletztengeld dem Anspruch auf Versorgungskrankengeld entgegen. Das Verlangen der nachrangigen Leistung über diesen Zeitraum hinaus sei eine unzulässige Rechtsausübung.

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der Bescheid vom 9.2.2009 habe einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld dem Grunde nach bindend zuerkannt, der allerdings ruhe. Ab 1.7.2005 sei der Ruhensgrund in Form des Anspruchs auf Verletztengeld aber entfallen. Der Bescheid vom 19.1.2010 enthalte keine wirksame Rücknahme des Bescheids vom 9.2.2009.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln - S 28 VG 68/10, 10.03.2015
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 13 VG 65/15, 18.09.2020

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 32/22.

Terminbericht

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Versorgungskrankengeld über den 30.6.2005 hinaus. Eine bestandskräftige Feststellung des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich nicht schon aus der Verlautbarung des Beklagten in seinem Bescheid vom 9.2.2009, dass ab dem 13.5.2002 dem Grunde nach Anspruch auf Versorgungskrankengeld bestehe. Vielmehr hat er in diesem Bescheid lediglich die bereits zuvor erfolgte Anerkennung von bestimmten Schädigungsfolgen wiederholt und die generelle Zugehörigkeit des Klägers zum nach § 16 Abs 1 Buchst a BVG grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis festgestellt. Die Arbeitsunfähigkeit als zwingende weitere Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungskrankengeld - nämlich ob und für welche Zeiträume sie besteht - hat der Beklagte im Kontext der Bescheidbegründung dagegen offen gelassen und erkennbar auch nicht geprüft.

Zu Recht hat der Beklagte danach im Bescheid vom 19.1.2010 den Anspruch des Klägers auf Versorgungskrankengeld ab dem 1.7.2005 vollständig geprüft und endgültig verneint. Denn ein solcher Anspruch bestand jedenfalls deshalb nicht (mehr), weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein Dauerzustand eingetreten war in dem Sinne, dass die Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen ist (§ 18a Abs 7 Satz 2 BVG). Dabei war unschädlich, dass der Beklagte die Feststellung dieses Dauerzustands erst nachträglich und nicht vorher durch gesonderten Bescheid getroffen hat. Denn bis zum Eintritt des Dauerzustands hat der Anspruch auf Versorgungskrankengeld von Beginn an durchgehend vollumfänglich geruht, weil der Kläger wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Verletztengeld aus der Unfallversicherung bezogen hatte (§ 65 Abs 3 Nr 1 BVG).

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 32/22.

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