Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 2/21 R

Nothelferanspruch - Kostenübernahme - stationäre Notaufnahme - Abtretung - Prozessstandschaft

Verhandlungstermin 06.10.2022 10:00 Uhr

Terminvorschau

H. K. D. GmbH ./. Stadt Duisburg
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses im Stadtgebiet der Beklagten und nahm am 28.1.2019 eine bulgarische Staatsangehörige notfallmäßig stationär auf. Sie beantragte am selben Tag bei der Beklagten die Übernahme der Kosten unter Beifügung einer von der Patientin unterschriebenen Bevollmächtigung sowie Abtretungserklärung. Die Beklagte lehnte dies ab. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der Nothelferanspruch scheitere daran, dass die Beklagte bereits am Aufnahmetag Kenntnis vom Leistungsfall erhalten habe. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, etwaige Ansprüche der Patientin nach dem SGB XII in Prozessstandschaft geltend zu machen, weil deren Abtretung nicht zulässig sei. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Duisburg - S 3 SO 620/19, 12.01.2021
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 12 SO 61/21, 28.04.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 36/22.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die an die Patientin erbrachte Krankenbehandlung. Ein Anspruch als Nothelferin (§ 25 SGB XII) scheitert unabhängig davon, ob bei der Patientin überhaupt ein Hilfebedarf bestand, daran, dass die Beklagte bereits am ersten Behandlungstag Kenntnis von der eventuellen Notlage der Patientin hatte und damit ggf Ansprüche der Patientin auf Hilfe bei Krankheit (vgl § 19 Abs 3, § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 48 Satz 1 SGB XII; § 23 Abs 3 Satz 5 SGB XII) unmittelbar einsetzten (vgl § 18 Abs 1 SGB XII; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R, BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 18). Ein Anspruch der Klägerin kann auch nicht aus der Abtretungserklärung der Patientin hergeleitet werden, weil Sozialhilfeansprüche nicht übertragbar sind (§ 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII). Dies gilt auch für den Sekundäranspruch auf Erstattung der Behandlungskosten, der als Freistellungsanspruch der Patientin zustehen könnte, jedoch - um nicht dem Abtretungsverbot zu unterfallen - bereits festgestellt sein müsste. Die Klägerin kann schließlich auch nicht im Wege der Prozessstandschaft einen solchen noch nicht festgestellten Anspruch der Patientin erfolgreich geltend machen, weil dadurch das Abtretungsverbot unterlaufen würde.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 36/22.

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