Verhandlung B 8 SO 7/21 R
Kosten der Unterkunft - Anrechnung von Einkommen - Angemessenheit - schlüssiges Konzept
Verhandlungstermin
06.10.2022 11:00 Uhr
Terminvorschau
A. G. ./. Stadt Minden
Die unter Epilepsie leidende Klägerin lebt mit ihrem Ehemann seit dem Jahr 2010 in einer Mietwohnung. Sie bezieht eine Erwerbsminderungsrente sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ihr unter Betreuung stehender Ehemann ist geistig behindert, bezieht ebenfalls eine Rente und ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig. Grundsicherungsleistungen bezieht er nicht. Bei der Leistungsbewilligung ua für Juni 2016 berücksichtigte die Beklagte Kosten der Unterkunft bei der Klägerin und im Rahmen der Anrechnung von Einkommen ihres Ehemanns lediglich in aus ihrer Sicht angemessener Höhe. Während das SG der Klage teilweise stattgegeben hat, hat das LSG diese im Berufungsverfahren abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Konzept der Beklagten sei schlüssig. Die Kosten seien zudem konkret unangemessen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin keinen günstigeren Wohnraum finden könne. Auch bei ihrem Ehemann seien im Rahmen der Einkommensanrechnung Kosten der Unterkunft lediglich in angemessener Höhe zu berücksichtigen und gegenüber ihm sei eine Kostensenkungsaufforderung nicht erforderlich. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Detmold - S 11 SO 4/16, 15.03.2018
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 308/18, 06.09.2021
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Terminbericht
Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen. Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG den Umfang der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Monat Juni 2016 nicht bestimmen. Insbesondere kann der Senat nicht entscheiden, ob bei der Klägerin und ihrem Ehemann ein höherer Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen ist. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung “schlüssiger Konzepte“ liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor (zur Einbeziehung vergleichsraumübergreifender Daten bei Hilfsgrößen, wie der Bestimmung des Umfangs der Nachfragekonkurrenz vgl bereits BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - RdNr 30). Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob die Aufwendungen für die Unterkunft konkret angemessen sind, weil relevante Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, die näher aufgeklärt werden müssen. Die Möglichkeit, eine Wohnung zu einem nach einem schlüssigen Konzept angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, besteht nicht uneingeschränkt, wenn Leistungsberechtigte individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen, was z.B. bei geistigen, psychischen oder seelischen Behinderungen der Fall sein kann. Hierfür lassen sich zwar den Feststellungen des LSG deutliche Anhaltspunkte entnehmen, es fehlen aber Feststellungen zu Umfang und Auswirkungen der Beeinträchtigungen sowohl hinsichtlich der Klägerin als auch ihres Ehemannes. Führen bestehende individuelle Beeinträchtigungen zu einer erheblichen Einschränkung bzw Verschlossenheit des Wohnungsmarktes, wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass in derartigen Fällen regelmäßig eine individuelle Hilfestellung des Leistungsträgers geboten ist, um eine Wohnung zu finden, andernfalls ist grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der Wohnung auszugehen. Soweit ein Kostensenkungsverfahren erforderlich ist, bedarf es außerdem einer Kostensenkungsaufforderung auch für den nichtleistungsberechtigten Ehegatten (§ 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII). Zu treffen sind ggf auch Feststellungen zu etwaigen Absetzbeträgen vom Renteneinkommen der Klägerin.
Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 36/22.