Verhandlung B 5 R 31/21 R
Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente - Bestandsrentner - Zurechnungszeit
Verhandlungstermin
10.11.2022 13:45 Uhr
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C. S. ./. DRV Bund
Auch in diesem Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob Bestandsrentner verlangen können, dass ihnen Verbesserungen bei den Zurechnungszeiten, die der Gesetzgeber erst nach Beginn ihrer Erwerbsminderungsrente eingeführt hat, zugutekommen.
Die im Jahr 1957 geborene Klägerin bezieht seit August 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei deren Berechnung legte der beklagte Rentenversicherungsträger für den Zeitraum vom Eintritt der Erwerbsminderung im Oktober 2013 bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs eine Zurechnungszeit von 64 Monaten zugrunde. Es ergaben sich insgesamt ca 38,2 persönliche Entgeltpunkte sowie 2,4 persönliche Entgeltpunkte (Ost); ca. 6,5 persönliche Entgeltpunkte entfielen auf die Zurechnungszeiten. Daraus wurde eine monatliche Rente in Höhe von damals ca 1155 Euro berechnet. Der Widerspruch gegen den Rentenbescheid blieb ohne Erfolg. Das SG hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Berücksichtigung verlängerter Zurechnungszeiten entsprechend § 253a SGB VI in den ab dem 1.1.2018 bzw ab dem 1.1.2019 geltenden Fassungen verlangt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt, dass für die Rentenhöhe die Rechtslage zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Rente maßgeblich sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde durch die unterbliebene Einbeziehung der Bestandsrentner in die Vergünstigung einer verlängerten Zurechnungszeit nicht verletzt. Der Gesetzgeber dürfe bei der Neuregelung von Lebenssachverhalten Stichtagsregelungen vorsehen, sofern hierfür nachvollziehbare sachliche Gründe vorlägen. Das sei hier der Fall, zumal die Ausweitung der Zurechnungszeiten auch einen Ausgleich für die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen darstelle.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Schleswig - S 21 R 213/16, 27.08.2018
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 1 R 160/18, 21.01.2021
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Terminbericht
Die Revision der Klägerin hatte aus den bei Fall 3) (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R) näher ausgeführten Gründen keinen Erfolg.
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