Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 37/21 R

Rentenversicherung - Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Wartezeit - Anrechnungszeit - Hochschulausbildung

Verhandlungstermin 10.11.2022 12:30 Uhr

Terminvorschau

G.H. ./. DRV Knappschaft-Bahn-See
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch in der Zeit vom 1.9.2016 bis zum 30.11.2016 einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.

Seit dem 1.12.2016 bezieht der Kläger eine Alterstente für schwerbehinderte Menschen. Eine frühere Rentengewährung bereits ab dem 1.9.2016 lehnte die Beklagte ab, weil die Wartezeit von 420 Kalendermonaten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt gewesen sei. Das Versicherungskonto weise zum 31.8.2016 nur 417 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten auf. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Hochschulausbildung des Klägers im Jahr 1982 begründe keine weiteren Anrechnungszeiten. Die Höchstgrenze von 96 Monaten für Zeiten einer schulischer Ausbildung sei ausgehend von den am weitesten zurückliegenden Kalendermonaten Ende 1981 bereits ausgeschöpft gewesen. Die Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 seien als Ausbildungszeiten anzurechnen, auch wenn für sie zugleich Pflichtbeiträge aus Beschäftigung entrichtet worden seien. Auf die Berücksichtigung dieser Monate als Anrechnungszeiten könne der Kläger auch nicht verzichten.

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, auf die Ausbildungszeiten seien nicht Monate anzurechnen, in denen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung gezahlt worden seien.

Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 4 KN 5/17, 12.03.2020
Bayerisches Landessozialgericht - L 13 R 224/20, 17.03.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 42/22.

Terminbericht

Die Revision des Klägers war erfolglos. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Kläger in der Zeit vom 1.9.2016 bis zum 30.11.2016 keinen Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.

Es fehlte an der erforderlichen die Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonaten). Er hatte keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Zeiten einer Hochschulausbildung ab dem 1.1.1982. Die Höchstgrenze von 96 Monaten für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung war mit Ablauf des 31.12.1981 erreicht (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI). Bei der Höchstgrenze sind die Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 zu berücksichtigen, die auch mit Pflichtbeiträgen belegt waren. Für den Fall, dass eine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung mit einer Beitragszeit zusammenfällt, regelt § 54 Abs 3 SGB VI, dass eine beitragsgeminderte Zeit entsteht. Das verdeutlicht, dass es keine Rangfolge der rentenrechtlichen Zeiten oder eine Verdrängung der Anrechnungszeit durch die Beitragszeit gibt. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Dass je nach Abfolge von Zeiten schulischer Ausbildung und Beitragszeiten Wartezeiten in unterschiedlichem Umfang entstehen können, folgt aus der individuellen Gestaltung der jeweiligen Erwerbsbiographie. Dass in einem Monat nacheinander Ausbildung und Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt werden, betrifft typischerweise - wie auch beim Kläger - lediglich Randmonate. Als beitragsgeminderte Zeiten können sich diese Zeiten auch positiv auf die Rentenhöhe auswirken.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 42/22.

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