Verhandlung B 6 KA 2/22 R - Der Termin wurde aufgehoben, weil die Revision zurückgenommen wurde.
Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - angestellten Ärzte - Nachbesetzung - Vertragsarztsitz - Nachrangregelung
Verhandlungstermin
17.11.2022 00:00 Uhr
Terminvorschau
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg ./. Berufungsausschuss für Ärzte - Hamburg -, 11 Beigeladene
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, ob der beklagte Berufungsausschuss es zu Recht auf der Grundlage der Nachrangregelung des § 103 Abs 4c Satz 3 SGB V abgelehnt hat, dem von der Beigeladenen zu 1. betriebenen MVZ eine Anstellungsgenehmigung zu erteilen.
Die Beigeladene zu 1. ist Trägerin eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH. In einem Auswahlverfahren zur Nachbesetzung eines hälftigen Versorgungsauftrags für Humangenetiker wählte der Zulassungsausschuss die Beigeladene zu 1. aus, die den Versorgungsauftrag durch eine anzustellende Ärztin erfüllen wollte. Zum damaligen Zeitpunkt lag die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte der Beigeladenen zu 1. bei ehemaligen Vertragsärzten, die zugunsten einer Anstellung im MVZ auf ihre Zulassung verzichtet hatten. Auf den Widerspruch eines Mitbewerbers, des Beigeladenen zu 9., wählte der beklagte Berufungsausschuss dagegen diesen aus, da die Beigeladene zu 1. gemäß § 103 Abs 4c Satz 3 SGB V nachrangig zu berücksichtigen sei. Bereits vor Klageerhebung stand die anzustellende Ärztin nicht mehr für eine Anstellung bei der Beigeladenen zu 1. zur Verfügung.
Mit ihrer als Fortsetzungsfeststellungsklage geführten Klage hat die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) geltend gemacht, dass der Beklagte die Beigeladene zu 1. zu Unrecht nachrangig berücksichtigt habe. Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Seit dem 1.10.2020 liegt die Mehrheit ihrer Geschäftsanteile und Stimmrechte wieder bei Vertragsärzten.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, insbesondere habe die klagende KÄV unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zwar sei die Wiederholungsgefahr derart losgelöst vom Einzelfall, dass fast eine abstrakte Rechtsfrage zur Prüfung gestellt werde. Dies sei wegen der weitgehenden Anfechtungsbefugnis der KÄV in Zulassungssachen allerdings hinzunehmen. Die Klage sei jedoch unbegründet, da der Beklagte die Beigeladene zu 1. zu Recht nach § 103 Abs 4c Satz 3 SGB V nachrangig berücksichtigt habe. Auch aus dem Erhalt der Gründereigenschaft nach § 95 Abs 6 Satz 4 SGB V folge nichts für die Auslegung der Nachrangregelung.
Dagegen wendet sich die klagende KÄV mit ihrer Sprungrevision. Zutreffend sei das SG von der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr ausgegangen, weil sich die Rechtsfrage nach der nachrangigen Berücksichtigung eines MVZ wie dem der Beigeladenen zu 1. im Verhältnis zwischen ihr und dem beklagten Berufungsausschuss erneut stellen werde. Zu Unrecht habe das SG jedoch die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bejaht. Der Beklagte habe aufgrund der längeren Wartezeit der von der Beigeladen zu 1. benannten Ärztin keinen anderen Bewerber auswählen dürfen, da die Beigeladene zu 1. nicht nachrangig zu berücksichtigen gewesen sei. § 103 Abs 4c Satz 3 SGB V ziele nach seiner Entstehungsgeschichte auf MVZ von Kapitalinvestoren ab. Liege die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte bei Vertragsärzten, die auf ihre Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ verzichtet haben, läge ein solches MVZ nicht vor. Bleibe der bisherige Status eines Vertragsarztes nach § 95 Abs 6 Satz 4 SGB V in Bezug auf die Gründereigenschaft erhalten, müsse dies zudem auch im Rahmen der Nachrangregelung gelten.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 3 KA 294/18, 28.09.2021
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Terminbericht
Die Klägerin hat die Revision vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 44/22.