Verhandlung B 4 AS 38/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Bewilligung - abschließende Entscheidung - Durchschnittseinkommen - Bestandskraft von Entscheidungen
Verhandlungstermin
29.11.2022 12:30 Uhr
Terminvorschau
S. Ö. ./. Jobcenter Gelsenkirchen
Der Kläger bezieht seit April 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In seinem Antrag auf Fortzahlung der Leistungen ab August 2017 gab er an, seit Oktober 2016 einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, und schätzte seinen Gewinn bis Jahresende auf insgesamt 205 Euro. Der Beklagte bewilligte dem Kläger vorläufig Leistungen für August bis Dezember 2017 ohne Berücksichtigung von Einkommen. Im Januar 2018 legte der Kläger eine betriebswirtschaftliche Auswertung seiner Betriebseinnahmen und -ausgaben für 2017 vor. Diese wies bezogen auf die Monate August 2017 bis Dezember 2017 - bei Einnahmen nur im September und Oktober - einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 1914,80 Euro aus. Der Beklagte setzte daraufhin den Leistungsanspruch für diesen Zeitraum endgültig auf 0,00 Euro monatlich fest und machte mehrere Monate später einen Erstattungsanspruch in Höhe der für diese Monate vorläufig ausgezahlten Leistungen geltend. Diese Entscheidungen sind bindend geworden.
Im Folgenden beantragte der Kläger erfolglos die Rücknahme der Bescheide. Er wandte sich zuletzt gegen die Bildung eines Durchschnittseinkommens und begehrte eine monatsgenaue Einkommensberücksichtigung. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, gemäß § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF habe der Grundsicherungsträger bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Eine Rückausnahme folge nicht aus § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB II aF. Vielmehr seien die allgemeinen Regelungen und daher für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-V anzuwenden.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 41a Abs 4 Nr 2 SGB II aF. Der Wortlaut der Norm, wonach ein Durchschnittseinkommen nicht zu bilden sei, beziehe sich mangels Differenzierung auch auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. § 3 Abs 4 Alg II-V werde durch dieses Gesetzesrecht verdrängt.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Gelsenkirchen - S 8 AS 1957/19, 25.05.2020
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 992/20, 18.02.2021
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Terminbericht
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Revision zurückgenommen.
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