Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 33/21 R

Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeld - Integrationsmaßnahme - Teilnehmervereinbarung - Rechtsfolgenbelehrung - Sperrzeit - Ruhenszeitraum

Verhandlungstermin 29.11.2022 14:30 Uhr

Terminvorschau

G. B. ./. Bundesagentur für Arbeit
Dem 1958 geborenen Kläger wurde von der Beklagten ab 25.6.2018 für zwei Jahre Arbeitslosengeld  bewilligt. Am 24.7.2019 forderte die Beklagte den Kläger auf, ab 5.8.2019 an einer fünfmonatigen Maßnahme "Integration durch Praxis" teilzunehmen. Zu Beginn der Maßnahme erschien der Kläger zwar bei dem Träger, weigerte sich aber, die vorgesehene "Teilnehmervereinbarung" zu unterzeichnen; eine (weitere) Teilnahme des Klägers an der Maßnahme erfolgte nicht. Die Beklagte hob daraufhin die Arbeitslosengeld -Bewilligung wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme für die Zeit vom 6.8.2019 bis 26.8.2019 auf und stellte das Ruhen des Anspruchs sowie dessen Minderung fest.

Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil eine hinreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrung fehle. Diese Entscheidung hat das LSG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In dem Abbruch der Maßnahme liege ein versicherungswidriges Verhalten und der Kläger sei zuvor von der Beklagten auch ausreichend belehrt worden. Ein konkretes Datum des Ruhenszeitraums könne in einer Rechtsfolgenbelehrung nicht angegeben werden, weil der Sperrzeitbeginn davon abhänge, wann die Maßnahme abgebrochen werde.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision und trägt vor, der Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 SGB III setze eine Rechtsfolgenbelehrung voraus, die erkennen lasse, wann die jeweilige Rechtsfolge eintrete. 

Vorinstanzen:
Sozialgericht Cottbus - S 39 AL 191/19, 19.05.2020
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 18 AL 62/20, 01.02.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 45/22.

Terminbericht

Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG ist keine Sperrzeit durch ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der dem Kläger angebotenen Maßnahme zur beruflichen Eingliederung eingetreten. Denn der Kläger ist nicht zutreffend über die Rechtsfolgen eines versicherungswidrigen Verhaltens belehrt worden.

Ob dem Kläger - wie die Beklagte und das SG meinen - eine Ablehnung oder ‑ wie das LSG meint ‑ ein Abbruch der ihm von der Beklagten bewilligten Maßnahme vorzuwerfen ist, kann dahinstehen, weil in beiden Fällen für den Eintritt einer Sperrzeit dieselben Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung gelten. Diese sind hier nicht erfüllt; es fehlt an einem Hinweis auf den Beginn der Sperrzeit. Die Rechtsfolgenbelehrung gibt daher keine Antwort auf die Frage, für welche konkreten Tage der Zahlungsanspruch entfallen würde, und kann nicht in Gänze ihr Ziel erreichen, dem Arbeitslosen unmissverständlich zu vermitteln, welche Nachteile ein versicherungswidriges Verhalten für ihn haben würde. Dem stehen auch keine unüberwindbaren Hindernisse im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität entgegen. Das BSG hat es in der Vergangenheit stets genügen lassen, wenn der Beginn der drohenden Sperrzeit mit der Formulierung "vom Tag nach … an" in Aussicht gestellt worden ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, solange das sperrzeitbegründende Ereignis hinreichend konkretisiert wird.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 45/22.

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