Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 35/21 R

Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeld - Meldetermin - Meldeversäumnis - Sperrzeit - Rechtsfolgenbelehrung

Verhandlungstermin 29.11.2022 14:30 Uhr

Terminvorschau

B. A. ./. Bundesagentur für Arbeit
Der 1984 geborene Kläger bezog für die Zeit ab 2.6.2016 von der Beklagten Arbeitslosengeld. Mit drei Schreiben aus April, Mai und Juni 2017 forderte die Beklagte ihn auf, bei ihr zu einem jeweils zeit- und taggenau benannten Termin - bei Arbeitsunfähigkeit stattdessen am ersten Werktag nach Ende der Erkrankung - vorzusprechen. Den Einladungen war stets dieselbe Rechtsfolgenbelehrung beigefügt. Der Kläger legte für die Termine jeweils eine AU-Bescheinigung vor, erschien aber auch nach deren Ablauf bei der Beklagten nicht. Daraufhin hob die Beklagte die Arbeitslosengeld-Bewilligung wegen des Eintritts von drei einwöchigen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis auf und stellte das Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs in dieser Zeit sowie eine entsprechende Anspruchsminderung fest.

Auf die dagegen gerichtete Klage hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld  auch für die drei fraglichen Wochen zu gewähren. Das LSG hat die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es seien drei Sperrzeiten bei Meldeversäumnis eingetreten, die den Anspruch zum Ruhen gebracht hätten. Der Kläger sei von der Beklagten ausreichend belehrt worden, denn mit der "Aufforderung" sei nicht nur der ursprüngliche Meldetermin gemeint, sondern auch der Nachholtermin am ersten Werktag der Arbeitsfähigkeit. Auch das Fehlen eines Hinweises auf den Beginn der Sperrzeit sei unschädlich. Ein konkretes Datum könne in der Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit am eigentlichen Meldetermin noch nicht angegeben werden.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB III aF. Es fehle an einer verständlichen Rechtsfolgenbelehrung.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Aachen - S 10 AL 146/17, 18.01.2019
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 9 AL 34/19, 31.05.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 45/22.

Terminbericht

Die Beklagte hat im Hinblick auf die Entscheidung des Senats im Verfahren B 11 AL 33/21 R die Berufung zurückgenommen, womit sich das Revisionsverfahren erledigt hat.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 45/22.

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