Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 14/20 R

Unfallversicherung - Deutsches Rotes Kreuz - ehrenamtlicher Vorsitzender - Freundschaftsbesuch - Ortsverein

Verhandlungstermin 08.12.2022 13:00 Uhr

Terminvorschau

R. H. ./.  Unfallversicherung Bund und Bahn
Der Kläger ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) und ehrenamtlicher Vorsitzender des DRK-Ortsvereins T., der seit 25 Jahren eine Freundschaft mit dem DRK-Ortsverein B. pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig wechselseitig zu ihren Generalversammlungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. Auf Einladung fuhren der Kläger und fünf weitere Mitglieder seines Ortsvereins an einem Samstagabend im März 2017 im Mannschaftsbus zur Generalversammlung des DRK-Ortsvereins B. Dabei kollidierte der Mannschaftsbus mit einem anderen Fahrzeug. Eine Insassin des Mannschaftsbusses wurde getötet, der Kläger und die anderen Insassen wurden zum Teil schwer verletzt.

Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. In den Vorinstanzen hatte die dagegen gerichtete Klage Erfolg. Der Kläger habe in seiner Funktion als Vorsitzender ein Grußwort halten und ggf Absprachen über weitere gemeinsame Termine treffen wollen und so mit der geplanten Teilnahme sowohl repräsentative als auch organisatorische Belange des DRK verfolgt. Zudem sei er der satzungsgemäßen Verpflichtung nach enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern nachgekommen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte neben verschiedenen Verfahrensfehlern die Verletzung materiellen Rechts (§ 8 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII). Bei der Teilnahme an der Generalversammlung sei von einem unversicherten rein gesellschaftlichen Anlass bzw der Pflege rein freundschaftlicher Beziehungen auszugehen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 13 U 3581/17, 20.11.2018
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 10 U 4485/18, 30.04.2020

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Terminbericht

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Recht verpflichtet, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger hat als Mitglied eines DRK-Ortsvereins auf dem Weg zur Jahreshauptversammlung eines befreundeten DRK-Ortsvereins einen Arbeitsunfall erlitten.

Der Versicherungsschutz ergibt sich aus § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, sind danach kraft Gesetzes unfallversichert. Versichert sind nicht nur Hilfetätigkeiten in Unglücksfällen, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen. § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII schützt umfassend die unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit, die dem öffentlichen Interesse sowie Wohl und damit dem Interesse der Allgemeinheit dient. Entscheidend ist ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ausreichend kann bereits der gegenseitige Austausch sein. Denn das Interesse am gegenseitigen Austausch auch mit Mitgliedern anderer Hilfeleistungsunternehmen liegt in der Natur der Sache eines Hilfeleistungsunternehmen. Dieser kann (auf) eine mögliche Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im Ernstfall vorbereiten, ua fachliche und verwaltungsorganisatorische Vorteile bringen, eine kritische Sicht auf eigene Abläufe ermöglichen und bietet zudem die Möglichkeit, dabei die Identifikation mit dem eigenen Hilfeleistungsunternehmen zu stärken.

Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des LSG zur gelebten und gängigen Praxis der gegenseitigen Besuche war die Fahrt zur Generalversammlung des Ortsvereins B. der versicherten Tätigkeit des Klägers zuzurechnen. Er hat sie in der erkennbaren Handlungstendenz vorgenommen, dort in seiner Funktion als Vorsitzender seines Ortvereins ein Grußwort zu halten. Zum Unfallzeitpunkt hat der Kläger danach bereits einen (mit-)versicherten Betriebsweg in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII). Denn er ist zusammen mit anderen Vereinsmitgliedern mit dem DRK-Mannschaftsbus gefahren. Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrt mit privatwirtschaftlicher Handlungstendenz erfolgte, sind nicht ersichtlich.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 47/22.

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