Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 37/21 R

Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Kündigung

Verhandlungstermin 13.12.2022 14:00 Uhr

Terminvorschau

K. GmbH ./. 1. AOK Baden-Württemberg, 2. Verband der Ersatzkassen e.V. - vdek, 3. BKK Landesverband Süd, 4. IKK classic, 5. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), 6. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Beteiligten streiten über die Kündigung eines Versorgungsvertrages.

Die Klägerin ist Trägerin einer Klinik für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin sowie einer Klinik für Psychosomatische Rehabilitation. Im Jahr 2004 schloss sie mit den Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern einen Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 SGB V über 15 Betten auf dem Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin. Diesen genehmigte das Sozialministerium Baden-Württemberg als zuständige Landesbehörde.

Bereits im Jahr 1999 hatte die Klägerin die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg beantragt. Dies hatte das Regierungspräsidium Freiburg zunächst abgelehnt. Aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung durch den VGH Baden-Württemberg stellte das Regierungspräsidium Freiburg mit Wirkung zum 1.4.2013 die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg als Plankrankenhaus mit 35 Betten für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie fest.

Mit Schreiben vom 19.7.2013, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, kündigten die Beklagten den Versorgungsvertrag vom 4.6.2004 zum 31.7.2014. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wiesen die Beklagten zurück. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage ist die Klägerin in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das SG hat bereits die Zulässigkeit der Klage verneint, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Versorgungsvertrag vom 4.6.2004 sei durch den mit der Aufnahme in den Krankenhausplan begründeten fiktiven Versorgungsvertrag vollständig ersetzt worden. Das LSG hat entschieden, die Klage sei zulässig aber unbegründet. Die Kündigung des Versorgungsvertrages sei zwar zu Unrecht in Form eines Verwaltungsaktes erklärt worden und der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig. Dies berühre aber die Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht und verletze die Klägerin deshalb nicht in ihren subjektiven Rechten. Es liege der Kündigungsgrund der fehlenden Bedarfsgerechtigkeit vor. Der VGH habe rechtskräftig entschieden, dass der im Versorgungsvertrag geregelte Bedarf von 15 Betten nunmehr durch den Krankenhausplan gedeckt sei. Die Kündigung des Versorgungsvertrages sei auch deshalb rechtmäßig, weil dieser gegenüber dem Krankenhausplan grundsätzlich nachrangig sei und die Krankenkassen an die Vorgaben im Krankenhausplan gebunden seien. Dies gelte jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die vom Versorgungsvertrag des Krankenhauses umfassten Betten in den Krankenhausplan inkorporiert würden.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 110 SGB V.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 19 KR 1179/14 - 05.07.2017
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 3211/17, 25.11.2020

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 49/22.

Terminbericht

Der Senat hat die abweisenden Urteile der Vorinstanzen sowie den angegriffenen Bescheid der Beklagten aufgehoben.

Die Kündigung des Versorgungsvertrages eines Krankenhauses stellt eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar und darf nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig. Erfolgt die Kündigung eines Versorgungsvertrages zu Unrecht in der Form eines Verwaltungsaktes, entfällt mit dessen Aufhebung die Gestaltungswirkung in jeder Hinsicht. Er kann auch nicht als schlichte Kündigungserklärung gewertet werden. Soweit das LSG die Ansicht vertreten hat, die Klägerin sei nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Kündigung des Versorgungsvertrages unabhängig von ihrer Form zum Erlöschen des Vertrages geführt habe, folgt der Senat dem nicht.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 49/22.

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