Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 14/20 R

Krankenversicherung - Versicherungsfreiheit - Versicherungspflicht - Jahresarbeitsentgeltgrenze - stufenweise Wiedereingliederung

Verhandlungstermin 13.12.2022 16:30 Uhr

Terminvorschau

O. M. ./. Techniker Krankenkasse
Der Kläger ist seit 1990 als Beschäftigter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der GKV versicherungsfrei und privat krankenversichert. Nach einem im September 2013 erlittenen ischämischen Stammganglieninfarkt wurde er arbeitsunfähig. Der Kläger befand sich von April 2015 an bei seiner Arbeitgeberin in einer stufenweisen Wiedereingliederung und erhielt hierfür monatliche Zahlungen iHv 2 440 Euro brutto. Seinen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht in der GKV lehnte die beklagte Krankenkasse ab. Der Kläger sei trotz Unterschreitens der JAEG während der entgeltlichen stufenweisen Wiedereingliederung nicht als Angestellter in der GKV versicherungspflichtig.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter zurückgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger sei gegen Entgelt nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme tätig gewesen.

Mit der Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V. Der Versicherungspflicht stehe wegen ihres besonderen sozialen Schutzzwecks eine entgeltliche Wiedereingliederung nicht entgegen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 59 KR 2341/16, 19.08.2019,
Landessozialgericht Hamburg - L 1 KR 125/19, 03.09.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 50/22.

Terminbericht

Die Revision des Klägers hatte wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG Erfolg. In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass es grundsätzlich ermessensfehlerhaft ist, wenn das LSG durch den Einzelrichter entscheidet und dieser die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässt. Eine solche Entscheidung ist grundsätzlich dem LSG-Senat in seiner vollen Besetzung einschließlich der ehrenamtlichen Richter vorbehalten. Ein in der Rechtsprechung des BSG anerkannter Ausnahmefall, der die Entscheidung allein durch den Berichterstatter als Einzelrichter rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 50/22.

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