Bundessozialgericht

Verhandlung B 9 SB 3/21 R

Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Herabsetzung - Merkzeichen - Entziehung - Rechtswidrigkeit - Verwaltungsakt - Teilbarkeit - Befragung - Sachverständiger - mündliche Verhandlung

Verhandlungstermin 21.12.2022 11:15 Uhr

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B. R. ./. Kreis Siegen-Wittgenstein
Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des zugunsten der Klägerin festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 90 auf 70 und die Entziehung der Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung).

Die Klägerin erlitt im Oktober 2009 eine schwere Hirnblutung. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom Februar 2010 einen GdB von 90 fest und erkannte die Merkzeichen aG, G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) sowie B zu.

Nach Begutachtung und Anhörung der Klägerin setzte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 30.11.2011 auf 70 herab und entzog die Merkzeichen aG und B. Die Klägerin hat den Bescheid erst nach dem 30.11.2011 erhalten.

Im Klageverfahren ist die Klägerin von Amts wegen und nochmals auf ihren Antrag neurologisch begutachtet worden. Daraufhin hat das SG die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Herabsetzungs- und Entziehungsbescheid abgewiesen.

Im Berufungsverfahren haben die Sachverständigen jeweils dreimal schriftliche Fragen der Klägerin zu ihren Gutachten beantwortet. Ihren darüber hinaus gestellten Antrag, die Gutachter zur persönlichen Befragung zum Verhandlungstermin zu laden, hat das LSG abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Herabsetzungs- und Entziehungsbescheid teilweise - für die Zeit vom 30.11. bis zum 31.12.2011 - aufgehoben.

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In formeller Hinsicht habe der Beklagte mit der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Herabsetzungs- und Entziehungsbescheids dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bescheid rechtswidrig gewesen sei, soweit er sich rückwirkend auf die Zeit vor seiner Bekanntgabe bezogen habe. Die Rechtmäßigkeit des Herabsetzungs- und Entziehungsbescheids im Übrigen bleibe davon unberührt. Insoweit hätten sich die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Dezember 2011 maßgeblich gebessert. Deshalb sei auch die Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht mehr zu rechtfertigen. Inzwischen könne die Klägerin zumindest auf kurzen Strecken ohne erhebliche Anstrengung sicher gehen. Ebenso lägen die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht mehr vor. Die beantragte persönliche Befragung der Sachverständigen habe die Klägerin nicht beanspruchen können. Ihre diversen Fragen seien spätestens mit den zweiten ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen im Berufungsverfahren hinreichend beantwortet gewesen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das LSG sei zu Unrecht von einer teilweisen Aufhebbarkeit des angefochtenen Herabsetzungs- und Entziehungsbescheids ausgegangen. Wegen der darin enthaltenen Rückwirkung sei der Bescheid vielmehr insgesamt rechtswidrig und aufzuheben. Das LSG habe zudem ihr rechtliches Gehör durch die Missachtung ihres Fragerechts an die Sachverständigen verletzt, weil es diese nicht zur mündlichen Verhandlung geladen habe. Zudem habe das LSG bei der Beurteilung ihres GdB und ihrer Gehfähigkeit die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dortmund - S 20 SB 299/12, 07.02.2018
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 13 SB 115/18, 13.03.2020

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 51/22.

Terminbericht

Nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts hat die Klägerin die Revision zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 51/22.

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