Verhandlung B 5 LW 1/21 R
Alterssicherung der Landwirte - Regelaltersrente - Nachzahlung - Verzinsung
Verhandlungstermin
08.02.2023 13:00 Uhr
Terminvorschau
H. B. ./. SVLFG
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung einer für die Monate März 2010 bis Dezember 2015 nachgezahlten Altersrente für Landwirte.
Der Kläger begehrte von der Beklagten im März 2010 zunächst erfolglos eine Regelaltersrente. Das Klageverfahren wurde im Hinblick auf Verfassungsbeschwerden gegen die sogenannte Hofabgabeklausel in § 11 Absatz 1 Nummer 3 ALG alte Fassung ruhend gestellt. Nach Verpachtung seiner Landflächen gewährte ihm die Beklagte ab dem 1. Januar 2016 die Altersrente. Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 (1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14), der am 9. August 2018 veröffentlicht wurde, erklärte das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis der Hofabgabe als Voraussetzung für eine Regelaltersrente aus der Alterssicherung für Landwirte für mit dem Grundgesetz unvereinbar und unanwendbar. In der Folge wurde die Regelung rückwirkend zum 9. August 2018 durch das am 21. Dezember 2018 verkündete Qualifizierungschancengesetz aufgehoben. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger die Rente ab dem 1. März 2010 und verzinste die von März 2010 bis Dezember 2015 angefallene Nachzahlung ab dem 1. Oktober 2018. Einen früheren Zinsbeginn lehnte die Beklagte ab. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentennachzahlung seien erst am 9. August 2018 erfüllt gewesen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Hofabgabepflicht aufgehoben worden.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 44 Absatz 1 SGB I in Verbindung mit § 45 ALG und § 118 Absatz 1 Satz 1 SGB VI. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente hätten bereits ab dem 1. März 2010 vorgelegen. Auf diesen Zeitpunkt komme es auch für die Verzinsung an.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Münster, S 2 LW 8/19, 18.11.2019
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 8 LW 13/19, 26.05.2021
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 2/23.
Terminbericht
Die Revision hat keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf weitere Zinszahlungen.
Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Regelaltersrente waren hier nicht vor dem 9. August 2018 erfüllt. Erst nach Inkrafttreten des Qualifizierungschancengesetzes war aufgrund der rückwirkenden Aufhebung von § 11 Absatz 1 Nummer 3 ALG alte Fassung zum 9. August 2018 geklärt, dass die Voraussetzung einer Hofabgabe für einen Rentenanspruch vollständig entfällt. Der Gesetzgeber hatte nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2018 (1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14) verschiedene Möglichkeiten, die Verfassungswidrigkeit zu beheben. Er hätte auch die Hofabgabeklausel beibehalten und nur die Fälle der Unzumutbarkeit der Hofabgabe näher bestimmen können.
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