Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 LW 1/22 R

Alterssicherung der Landwirte - Regelaltersrente - Nachzahlung - Verzinsung

Verhandlungstermin 08.02.2023 13:00 Uhr

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P. G. ./. SVLFG
Auch in diesem Verfahren besteht Streit über den Beginn der Verzinsung einer nachgezahlten Regelaltersrente für Landwirte.

Der Kläger bezog ab Dezember 2008 eine Regelaltersrente für Landwirte. Für die Zeit von August 2012 bis Januar 2016 sowie erneut ab Februar 2018 stellte die Beklagte jeweils unter Aufhebung der Rentenbewilligung das Ruhen des Anspruchs fest, weil der Kläger den Hofbetrieb wieder aufgenommen hatte. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren wurde im Hinblick auf Verfassungsbeschwerden gegen die sogenannte Hofabgabeklausel in § 11 Absatz 1 Nummer 3 ALG alte Fassung ruhend gestellt. Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 (1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14) erklärte das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis der Hofabgabe als Voraussetzung für eine Regelaltersrente aus der Alterssicherung für Landwirte für mit dem Grundgesetz unvereinbar und unanwendbar. Das Sozialgericht hob im Urteil vom 18. Dezember 2018 die angefochtenen Bescheide auf. Durch das am 21. Dezember 2018 verkündete Qualifizierungschancengesetz wurde die Hofabgabeklausel rückwirkend zum 9. August 2018 gestrichen.

Die Beklagte leistete für die von der Aufhebung betroffenen Zeiträume eine Nachzahlung, deren Verzinsung sie ablehnte. Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Verzinsung ab Oktober 2012 beziehungsweise April 2018 verurteilt, weil die ursprüngliche Rentenbewilligung durch das Urteil vom 18. Dezember 2018 wieder aufgelebt sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Nachzahlung sei frühestens Ende Dezember 2018 fällig geworden. Dies gelte unabhängig davon, ob für ihre Entstehung auf die Verkündung des Urteils vom 18. Dezember 2018 oder die Verkündung des Qualifizierungschancengesetzes abzustellen sei. Zwischen dem Eintritt der Fälligkeit und dem Verzinsungsbeginn müsse ein voller Kalendermonat liegen. Mit Ablauf des Monats Januar 2019 hätte ein Verzinsungsanspruch aber wieder geendet, weil die Beklagte die Nachzahlung im Februar 2019 geleistet habe.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 44 Absatz 1 SGB I in Verbindung mit § 45 ALG in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 1 SGB VI. Bereits durch die rechtskräftige Aufhebung der Ruhensbescheide durch das Sozialgericht sei sein Anspruch auf rückwirkende Zahlung der Regelaltersrente entstanden.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Koblenz, S 10 LW 17/19, 30.04.2021
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 2 LW 3/21, 24.01.2022

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Terminbericht

Im Hinblick auf die besondere verfahrensrechtliche Konstellation haben die Beteiligten den Rechtsstreit einvernehmlich beendet.

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