Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 39/21 R

Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeld - Arbeitslosmeldung - Dienstbereitschaft - Agentur für Arbeit

Verhandlungstermin 15.02.2023 14:00 Uhr

Terminvorschau

S.G. ./. Bundesagentur für Arbeit
Der Kläger meldete sich, nachdem ihm zum 31. Januar 2019 gekündigt worden war, am 28. Januar 2019 bei der Beklagten zum 1. Februar 2019 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Vom 30. Januar 2019 bis 30. April 2019 war der Kläger ärztlich attestiert arbeitsunfähig. Am 2. Mai 2019 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 2. Mai 2019. Den dagegen gerichteten Widerspruch mit der Begründung, die Agentur für Arbeit sei wegen eines gesetzlichen Feiertags am 1. Mai nicht dienstbereit gewesen, wies die Beklagte zurück.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die von ihm zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Wortlaut des § 141 Absatz 3 SGB III stelle für die Rückwirkung einer Arbeitslosmeldung auf den ersten Tag "der Beschäftigungslosigkeit" ab. Die beiden gesetzlich definierten Begriffe "Beschäftigungslosigkeit" und "Arbeitslosigkeit" könnten vom reinen Wortlaut und von der Gesetzessystematik her nicht gleichgesetzt werden. Weder eine andere Auslegung noch - mangels planwidriger Regelungslücke - eine analoge Anwendung seien möglich.

Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 141 Absatz 3 SGB III. Die Norm sei erweiternd auszulegen; entscheidend sei der Zweck der Regelung. Jedenfalls sei die Norm analog anzuwenden.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Leipzig, S 26 AL 150/19, 07.01.2020
Sächsisches Landessozialgericht, L 3 AL 115/20, 08.07.2021

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Terminbericht

Die Revision des Klägers ist unbegründet, weil die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Da dem Kläger bereits für den 2. bis 31. Mai 2019 und damit für 30 Tage Arbeitslosengeld bewilligt worden ist, würde ihm die Verurteilung der Beklagten, auch für den 1. Mai 2019 Arbeitslosengeld zu bewilligen, keinen weiteren Zahlungsanspruch verschaffen (§ 154 Satz 2 SGB III). Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Bewilligung von Arbeitslosengeld auch für den 1. Mai 2019 sonstige rechtliche oder tatsächliche Vorteile für den Kläger verbunden wären. Ein Krankenversicherungsschutz des Klägers für diesen Tag folgt jedenfalls aus § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB V. Weil der Mai 2019 ohnehin schon zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, änderte sich auch insoweit nach § 122 Absatz 1 SGB VI durch die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den 1. Mai 2019 nichts.

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