Verhandlung B 11 AL 43/21 R
Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeld - Arbeitslosmeldung - Dienstbereitschaft - Agentur für Arbeit
Verhandlungstermin
15.02.2023 14:00 Uhr
Terminvorschau
R.P. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin bezog (mit Unterbrechungen) aufgrund ihrer Arbeitslosmeldung vom 28. September 2017 seit dem 1. Januar 2018 Arbeitslosengeld. Ab dem 30. April 2019 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte hob die Arbeitslosengeld-Bewilligung wegen des Endes der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 11. Juni 2019 auf. Die Klägerin war zunächst bis zum 31. Juli 2019 krankgeschrieben. Am 26. Juli 2019 (Freitag) suchte sie mittags ihre Ärztin auf, die als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 26. Juli 2019 bescheinigte. Da die örtlich zuständige Arbeitsagentur nur bis 13 Uhr geöffnet hatte, meldete sich die Klägerin dort am 29. Juli 2019 (Montag) persönlich arbeitslos. Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 29. Juli 2019 bis zum 14. März 2020, nicht jedoch bereits ab dem 27. Juli 2019.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht hat die vom Sozialgericht zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe sich am 29. Juli 2019 persönlich arbeitslos gemeldet, sodass erst ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld wieder vorgelegen hätten. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 141 Absatz 3 SGB III alte Fassung. Nach dem eindeutigen Wortlaut und der Regelungssystematik gelte diese Regelung nur für den Fall, dass die fehlende Dienstbereitschaft am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit bestehe. Weder eine andere Auslegung noch - mangels planwidriger Regelungslücke - eine analoge Anwendung seien möglich.
Hiergegen richtet sich die vom Landessozialgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung des § 141 Absatz 3 SGB III alte Fassung. Diese Norm beziehe sich nicht nur auf den ersten Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch auf die Fälle des Erlöschens der Arbeitslosmeldung nach § 141 Absatz 2 SGB III alte Fassung.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Meiningen, S 2 AL 1388/19, 11.02.2020
Thüringer Landessozialgericht, L 10 AL 180/20, 11.08.2021
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Terminbericht
Die Beklagte hat im Hinblick auf die Entscheidung des Senats im Verfahren B 11 AL 40/21 R ein Anerkenntnis abgegeben, das die Klägerin angenommen hat, womit sich das Revisionsverfahren erledigt hat.
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