Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 3/21 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Rentenversicherung - Catering - Einzugsstelle Rentenversicherung - Entscheidungskompetenz - Beginn Beschäftigungsverhältnis - "uneingeschränkte Sofortmeldepflicht" 

Verhandlungstermin 13.03.2023 11:00 Uhr

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Catering GmbH & Co. KG ./. AOK Nordwest, beigeladen: Deutsche Rentenversicherung Bund
Die klagende GmbH & Co KG betreibt Catering für andere Unternehmen. Im Geschäftsbereich Business-Catering unterstützt sie Kunden bei der Planung und dem Betrieb von Betriebsrestaurants. Im Rahmen des Event-Catering werden Veranstaltungen wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern geplant und durchgeführt. Die Klägerin beantragte bei der beklagten Einzugsstelle die Feststellung, dass sie nicht der Pflicht unterliege, den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. Die Beklagte stellte daraufhin deren "uneingeschränkte Sofortmeldepflicht" fest.

Das Sozialgericht hat die Verwaltungsentscheidung aufgehoben und den weiteren auf Feststellung des Nichtbestehens der Sofortmeldepflicht gerichteten Klageantrag abgewiesen. Die beklagte Einzugsstelle sei nicht zur Feststellung der Sofortmeldepflicht befugt. Das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts geändert und die Klage gegen die Verwaltungsentscheidung abgewiesen. Aufgrund ihrer Aufgabenzuweisung und der Regelungssystematik des SGB IV sei die Einzugsstelle im Wege einer Gesamtanalogie ermächtigt, die Zugehörigkeit der Klägerin zu einem der Sofortmeldepflicht nach § 28a Absatz 4 SGB IV unterliegenden Gewerbe festzustellen. Die klagende Arbeitgeberin habe daran ein rechtlich relevantes Interesse. Inhaltlich habe die Beklagte das Catering zutreffend dem Gaststättengewerbe zugeordnet.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Entscheidungskompetenz der Einzugsstelle und die Verletzung des § 28a Absatz 4 SGB IV. Im Zusammenhang mit der Sofortmeldepflicht sei allein die Rentenversicherung zuständig. Catering falle im Übrigen nicht unter den Gaststättenbegriff.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Detmold, S 22 KR 295/17, 10.10.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 11 KR 715/17, 25.11.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 10/23.

Terminbericht

Der Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Sozialgerichts-Urteil zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die Feststellung der Sofortmeldepflicht zu Recht wegen sachlicher Unzuständigkeit der Einzugsstelle aufgehoben. Hierzu ist eine Einzugsstelle nicht ermächtigt.

Die Bestandsprüfung des § 98 Absatz 2 SGB IV alter Fassung betrifft nur bei der Einzugsstelle eingehende Meldungen. § 28h Absatz 2 SGB IV erlaubt der Einzugsstelle nur Feststellungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht im Rahmen konkreter Beschäftigungsverhältnisse. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschriften ist mangels Regelungslücke kein Raum. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Rahmen einer (vorgezogenen) Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger die verbindliche Klärung ihrer Sofortmeldepflicht zu erreichen. Das ergibt sich zum einen aus der umfassenden Bezugnahme in § 28p SGB IV auf § 28a SGB IV und zum anderen aus der Kompetenzverteilung zwischen den Einzugsstellen und den Rentenversicherungsträgern. Zudem stehen Arbeitgeber einer Vielzahl von Einzugsstellen und damit gegebenenfalls unterschiedlicher Einschätzungen über die Sofortmeldepflicht, aber nur einem betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger gegenüber. Die Arbeitgeber haben auch ein rechtlich relevantes Bedürfnis, die Sofortmeldepflicht klären zu lassen. Ihnen ist es nicht zuzumuten, die Ahndung eines Meldeverstoßes als Ordnungswidrigkeit abzuwarten und den Vorwurf der Schwarzarbeit in Kauf zu nehmen.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 10/23.

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