Verhandlung B 6 KA 6/22 R
Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - psychiatrische Institutsambulanz - ärztliche Leitung
Verhandlungstermin
23.03.2023 10:00 Uhr
Terminvorschau
K.-Klinikum gGmbH ./. Berufungsausschuss für Ärzte Bayern, 7 Beigeladene
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin betriebene Psychiatrische Institutsambulanz über einen eigenen ärztlichen Leiter verfügen muss.
Die Klägerin ist Trägerin eines Psychiatrischen Krankenhauses mit mehreren Standorten im Raum M. Einer dieser Standorte ist die K.-Tagesklinik, wo die Klägerin auch eine nach § 118 Absatz 1 SGB V ermächtigte Psychiatrische Institutsambulanz betreibt. Durch die Zusammenfassung mehrerer ursprünglich eigenständiger Krankenhäuser erhöhte sich die Zahl der Standorte auf insgesamt neun. Neuer ärztlicher Leiter des gesamten Krankenhauses mit allen Standorten einschließlich der Psychiatrische Institutsambulanz am Standort der K.-Tagesklinik wurde Prof. Dr. B. Den Wechsel des ärztlichen Leiters zeigte die Klägerin dem Zulassungsausschuss an und bat um Anpassung des Ermächtigungsbescheids. Gegen den stattgebenden Bescheid des Zulassungsausschusses legten die beigeladenen Krankenkassen und -verbände Widerspruch ein, dem der beklagte Berufungsausschuss mit der Begründung stattgab, dass es nicht ausreichend sei, wenn der ärztliche Leiter des Krankenhauses auch für die Psychiatrische Institutsambulanz zuständig sei. Vielmehr müsse die Psychiatrische Institutsambulanz über einen eigenen ärztlichen Leiter verfügen, der tatsächlich in der Lage sei, seine Funktion wahrzunehmen. In der Begründung des Bescheides kündigte der Beklagte zudem an, der Klägerin die Ermächtigung zu entziehen, wenn sie keinen ärztlichen Leiter der Psychiatrische Institutsambulanz benenne.
Auf die Klage der Krankenhausträgerin hat das Sozialgericht festgestellt, dass Prof. Dr. B. ärztlicher Leiter (auch) der Psychiatrische Institutsambulanz sei. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht hat die Vorinstanz bestätigt: Eine Psychiatrische Institutsambulanz bedürfe keiner gesonderten, von der Leitung des Krankenhauses zu unterscheidenden ärztlichen Leitung. § 118 Absatz 1 SGB V enthalte weder ein entsprechendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal noch eine Regelungslücke.
Dagegen wenden sich der Beklagte sowie die zu 2., 3. und 5. beigeladenen Krankenkassen mit ihren Revisionen und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Prof. Dr. B. könne seiner Funktion als ärztlicher Leiter nicht an allen Standorten gleichzeitig nachkommen. Aus § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB V folge auch die Verpflichtung des Krankenhausträgers, die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte zur Verfügung zu stellen. Psychiatrische Institutsambulanzen müssten wie alle anderen ermächtigten Institute über eine eigene ärztliche Leitung verfügen und könnten nicht auf die ärztliche Leitung eines anderen Leistungserbringers - hier: des Krankenhauses - verweisen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht München - S 49 KA 287/18, 16.06.2020
Bayerisches Landessozialgericht- L 12 KA 39/20, 19.01.2022
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Terminbericht
Die Revisionen des beklagten Berufungsausschusses sowie der zu 2., 3. und 5. beigeladenen Krankenkassen haben keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Anfechtungs- und Feststellungsklage zu Recht und mit zutreffenden Gründen stattgegeben und entschieden, dass die von der Klägerin betriebene Psychiatrische Institutsambulanz nicht über eine gesonderte ärztliche Leitung verfügen muss, sondern von der Leitung des Krankenhauses wahrgenommen werden kann. Erforderlich ist allein die ärztliche Leitung des Krankenhauses, die sich allerdings auf eine Ambulanz, die über keine gesonderte Leitung verfügt, erstrecken muss. Auch aus der in § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB V geregelten Verpflichtung des Krankenhausträgers, die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte zur Verfügung zu stellen, kann nicht die Vorgabe abgeleitet werden, dass die Psychiatrische Institutsambulanz über eine gesonderte ärztliche Leitung verfügen müsse. Zwar kann der Senat das Vorbringen des Beklagten nachvollziehen, soweit er geltend macht, dass die Durchsetzung der aus § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB V folgenden personellen Anforderungen in der Praxis auf Schwierigkeiten stoße. Es erscheint aber bereits fraglich, ob möglichen Defiziten durch die Formulierung von Anforderungen gerade an eine gesonderte ärztliche Leitung der Ambulanz begegnet werden könnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann es jedenfalls nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, Vorgaben zu einer gesonderten ärztlichen Leitung von Psychiatrische Institutsambulanzen zu entwickeln, für die es keine konkreten gesetzlichen oder untergesetzlichen Anknüpfungspunkte gibt.
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