Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 2/21 R

Unfallversicherung - Berufskrankheit - Lyme-Borreliose - Erzieherin - Waldkindergarten

Verhandlungstermin 30.03.2023 11:00 Uhr

Terminvorschau

B.H. ./. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Die Klägerin war von Januar 1999 bis Juni 2000 als Erzieherin in einem Waldkindergarten beschäftigt. Während dieser Tätigkeit war sie durchgängig der Gefahr einer Infektion mit Borrelien aufgrund von Zeckenstichen ausgesetzt. Im Juni 2008 beantragte sie bei der Beklagten die Anerkennung einer Lyme-Borreliose als Berufskrankheit.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 3102 - Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten – nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung ab, weil das Krankheitsbild einer Borreliose beziehungsweise Neuroborreliose und ein besonderes Infektionsrisiko während der Tätigkeit im Waldkindergarten nicht bestanden habe. Das Sozialgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie eines orthopädischen und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eine Berufskrankheit Nummer 3102 in Form der Lyme-Borreliose festgestellt. Die Klägerin sei während ihrer Tätigkeit im Waldkindergarten einer besonderen Gefahr der Borrelieninfektion durch Zeckenstiche ausgesetzt gewesen. Die bei ihr bestehende Lyme-Borreliose sei hierdurch verursacht worden. Das Landessozialgericht hat die Klage und die im Berufungsverfahren zusätzlich erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Berufskrankheit Nummer 3102 seien nicht erfüllt, weil es bereits an der erforderlichen Einwirkung fehle. Es sei kein konkreter Nachweis eines Zeckenstiches gerade bei der versicherten Tätigkeit im Waldkindergarten gelungen. Dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit durchgängig einer besonderen Gefahr der Infektion mit Borrelien durch Zeckenstiche ausgesetzt gewesen sei, genüge nicht. Deshalb könne offenbleiben, ob sie an einer Lyme-Borreliose erkrankt sei.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 9 SGB VII in Verbindung mit Nummer 3102 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie von Verfassungsrecht.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Aurich - S 3 U 73/09, 28.04.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 14 U 172/15, 14.05.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 12/23.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin war im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht erfolgreich. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht beurteilen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit Nummer 3102 - Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten - nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung hat.

Die von der Klägerin geltend gemachte Lyme-Borreliose ist zwar eine Krankheit im Sinne der Berufskrankheit Nummer 3102. Für das Vorliegen einer Einwirkung im Sinne der Berufskrankheit Nummer 3102 genügt auch, dass ‑ wie auch bei der Berufskrankheit Nummer 3101 ‑ der Versicherte einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt war. Die Klägerin war während ihrer versicherten Tätigkeit als Erzieherin in einem Waldkindergarten wegen Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit und der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtung zudem einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt. Der Senat kann mangels der erforderlichen Feststellungen jedoch nicht beurteilen, ob die Klägerin unter einer Lyme-Borreliose leidet, die durch ihre Tätigkeit als Erzieherin in einem Waldkindergarten verursacht worden ist. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht nachzuholen haben.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 12/23.

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