Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 5/21 R

Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Heimweg - Verkehrsunfälle - Schadensaufnahme - Polizei 

Verhandlungstermin 30.03.2023 10:00 Uhr

Terminvorschau

B.W. ./. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Die Klägerin war in einem Krankenhaus beschäftigt. Am 23. Dezember 1983 verunglückte sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstätte. Sie hielt mit ihrem PKW an einer Ampel, als der PKW hinter ihr von einem weiteren Fahrzeug auf ihr Auto geschoben wurde. Während eines Gesprächs mit hinzugerufenen Polizeibeamten stand die Klägerin zwischen ihrem und dem dahinterstehenden PKW, als wieder ein Fahrzeug in die Unfallstelle fuhr und die Fahrzeuge erneut zusammenschob. Hierbei wurde die Klägerin am linken Sprunggelenk verletzt. Die Beklagte erkannte einen Arbeitsunfall an und bewilligte eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zuletzt 20 vom Hundert. Aufgrund der Verschlimmerung der Unfallfolgen betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab Dezember 2015 30 vom Hundert. 

Den entsprechenden Verschlimmerungsantrag lehnte die Beklagte ab. Die Bescheide über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und Gewährung einer Verletztenrente seien rechtswidrig gewesen. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Da diese Bescheide wegen Zeitablaufs nicht zurückgenommen werden könnten, verbleibe es bei der Verletztenrente in der zuletzt festgestellten Höhe, eine Erhöhung sei ausgeschlossen. Während das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat, Verletztenrente ab 1. Dezember 2015 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert zu gewähren, hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen. Ein versicherter Wegeunfall scheide wegen einer nicht nur geringfügigen Unterbrechung des versicherten Weges aus. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R - entschieden, dass bei üblichen Regulierungsgesprächen nach einem Verkehrsunfall kein innerer Zusammenhang mit dem versicherten Weg bestehe.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Hamburg - S 40 U 87/17, 25.10.2019
Landessozialgericht Hamburg - L 2 U 51/19, 13.01.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 12/23.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Zu Unrecht hat das Landessozialgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bescheid vom 20. September 1984 war nicht rechtswidrig, so dass die Voraussetzungen für eine sogenannte Abschmelzung nicht vorlagen. Zur Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls war auf die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und die hierzu ergangene Rechtsprechung zum Wegeunfall abzustellen. Auf die engere zum SGB VII ergangene Entscheidung des Senats vom 17. Februar 2009 (B 2 U 26/07 R), dass bei üblichen Regulierungsgesprächen nach einem Verkehrsunfall kein innerer Zusammenhang mit dem versicherten Weg mehr besteht, kam es daher nicht an.

Hiervon ausgehend hat die Klägerin wegen einer zwischenzeitlichen Verschlimmerung einen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert. Eine wesentliche Änderung in den durch den Arbeitsunfall bedingten Gesundheitsschäden und Funktionseinbußen ist mit Zunahme der Funktionseinschränkungen (zusätzliche Einsteifung des unteren Sprunggelenks) eingetreten.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 12/23.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK