Verhandlung B 5 R 12/21 R
Rentenversicherung - Rentenberechnung - begrenzte Gesamtleistungsbewertung - Versicherungszeiten - verschiedene Mitgliedstaaten - Europäische Union - Europäischer Wirtschaftsraum
Verhandlungstermin
05.04.2023 11:00 Uhr
Terminvorschau
G. L. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Berechnung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums zurückgelegt wurden.
Die im Jahr 1946 geborene Klägerin absolvierte in Deutschland von April 1962 bis März 1965 eine Berufsausbildung und war anschließend versicherungspflichtig beschäftigt. Ab September 1969 lebte sie in Schweden und besuchte dort von August 1971 bis Juni 1974 eine Fachschule. Seit dem Jahr 1975 lebt sie in Norwegen, wo sie erneut versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Beklagte gewährte ihr ab Januar 2012 eine Regelaltersrente, die sie zunächst nur nach deutschem Recht berechnete. Die Zeit der beruflichen Ausbildung erhielt dabei keinen Entgeltpunktezuschlag als beitragsgeminderte Zeit. Ausbildungszeiten könnten nur für höchstens drei Jahre bewertet werden. Diese Höchstgrenze sei durch die vorrangig zu bewertenden Fachschulzeiten bereits ausgeschöpft. Mit Bescheid vom 19. September 2012 stellte die Beklagte die Rente neu fest, indem sie im Rahmen der nach Europarecht durchzuführenden zwischenstaatlichen Berechnung auch die in Schweden und Norwegen zurückgelegten Zeiten einbezog. Eine höhere Rente ergab sich hieraus nicht. Die im Versicherungsverlauf gespeicherten Zeiten der Fachschulausbildung würden von in Schweden zeitgleich zurückgelegten Wohnzeiten verdrängt. Ein Entgeltpunktezuschlag für die Zeiten der Berufsausbildung sei weiterhin nicht zu gewähren; insoweit greife nach wie vor der Vorrang der Fachschulausbildung. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung erhalte die in Deutschland zurückgelegte Zeit der Berufsausbildung keinen Entgeltpunktezuschlag für beitragsgeminderte Zeiten. Die zwischenstaatliche Berechnung verlange nicht, dass die Berufsausbildung besser bewertet werde als nach der innerstaatlichen Berechnung. Die Rechtswirkungen des europäischen Koordinierungsrechts beschränkten sich darauf, dass die Wohnzeit in Schweden gegenüber der Fachschulausbildung vorrangig zu bewerten sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 74 Satz 3 SGB VI und von sekundärem Europarecht. Danach werde die Bewertung der beruflichen Ausbildung in Deutschland mit einem Zuschlag nicht ausgeschlossen, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Fachschulzeit ihrerseits durch dort zurückgelegte Versicherungszeiten verdrängt werde.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 20 R 3606/13, 27.03.2017
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 17 R 354/17, 16.12.2020
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Terminbericht
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung durch einen Vergleich erledigt.
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