Verhandlung B 3 KR 5/22 R
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Blutzuckermessung - Leistungserbringung - Einrichtung - Beiladung
Verhandlungstermin
19.04.2023 11:00 Uhr
Terminvorschau
N. ./. AOK - Die Gesundheitskasse, beigeladen: Region Hannover
Im Streit steht die Freistellung von Kosten für Leistungen der häuslichen Krankenpflege für die Zeit vom 8. Januar bis 7. Juli 2016.
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger lebte mit Bewilligung von Hilfe in sonstigen Lebenslagen durch den beigeladenen Sozialhilfeträger in einer auf diakonischer Grundlage geführten Einrichtung, die Leistungen für alleinstehende wohnungslose Männer in besonderen Schwierigkeiten erbringt. Ihm wurde für den streitbefangenen Zeitraum häusliche Krankenpflege für Blutzuckermessungen dreimal täglich an sieben Tagen pro Woche sowie Injektionen viermal täglich an sieben Tagen pro Woche ärztlich verordnet. Mit deren Durchführung beauftragte der Kläger einen Pflegedienst. Dem Antrag auf Übernahme von dessen Kosten für die Injektionen entsprach die Beklagte; für die Blutzuckermessungen lehnte sie dies jedoch ab.
Nach Abweisung der Klage durch das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen; die verordneten Blutzuckermessungen seien von der Einrichtung zu erbringen gewesen. Die in der Leistungsvereinbarung enthaltenen “Hilfen bei der gesundheitlichen Grundversorgung“ und die Verpflichtung zur Vorhaltung von Personal mit pflegerischer Ausbildung belegten, dass in der Einrichtung nach Art und Inhalt vergleichbare Eingliederungsleistungen im Sinne des Urteils des 3. Senats des Bundessozialgerichts vom 25. Februar 2015 erbracht würden (Verweis auf B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122). Bei grundsätzlicher Leistungspflicht der Einrichtung für die Betreuung bei der gesundheitlichen Versorgung sei deren Einwand unbeachtlich, dass sie nicht über eine entsprechende sächliche und personelle Ausstattung verfüge. Zwar sei der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen aufgezeigte Zusammenhang zwischen der Blutzuckermessung und der zeitnahen Insulininjektion nachvollziehbar; aus rechtlichen Gründen sei der Senat aber gehindert, eine einheitliche Bewertung für beide Formen der häuslichen Krankenpflege vorzunehmen (Verweis auf Bundessozialgericht vom 22. April 2015 ‑ B 3 KR 16/14 R).
Mit seiner vom Senat auf Verfahrensrüge des Klägers zugelassenen Revision rügt er die Verletzung von § 75 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz. Die vom Urteil des Landessozialgerichts betroffene Einrichtung sei notwendig beizuladen. Die Entscheidung der Beklagten, häusliche Krankenpflege unter Verweis auf deren Leistungspflicht zu verweigern, greife unmittelbar in deren Rechtssphäre ein.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Hannover, S 50 KR 1671/16, 28.06.2019
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 4 KR 336/19, 17.11.2021
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Terminbericht
Die Revision des Klägers war aus den im Verfahren B 3 KR 7/22 R mitgeteilten Gründen im Sinne der Aufhebung der Berufungsentscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht erfolgreich.
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