Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 5/22 R

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - landesrechtliches Aufrechnungsverbot - Thüringen

Verhandlungstermin 11.05.2023 11:00 Uhr

Terminvorschau

Gegenstand der Verfahren B 1 KR 32/21 R, B 1 KR 5/22 R, B 1 KR 14/22 R, B 1 KR 38/22 R und B 1 KR 42/22 R ist jeweils die Wirksamkeit von Aufrechnungen durch Krankenkassen unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnungsbefugnis

In den zur Verhandlung anstehenden fünf Verfahren machen Träger von Krankenhäusern gegen Krankenkassen Vergütungsansprüche geltend, deren Bestehen nicht streitig ist. Die jeweils beklagten Krankenkassen haben hiergegen die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen erklärt. Die Krankenhausträger vertreten in den Klageverfahren die Auffassung, ihre Forderungen seien nicht durch Aufrechnung erloschen, da in den jeweiligen Landesverträgen nach § 112 SGB V ein Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart worden sei. Die Krankenkassen wenden ein, die landesvertraglichen Aufrechnungsverbote seien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam.

E. K. S. GmbH ./. Bosch BKK
Das Krankenhaus behandelte im Jahr 2010 eine Versicherte der Krankenkasse stationär. Die Krankenkasse zahlte die in Rechnung gestellte Vergütung. Sie rechnete im Dezember 2015 einen Betrag von 1410,16 Euro gegen eine unstreitige Forderung des Krankenhauses mit der Begründung auf, es sei eine andere Hauptdiagnose zu kodieren, die eine geringer vergütete Fallpauschale ansteuere.

Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Zahlung des Vergütungsanspruchs in Höhe des aufgerechneten Betrages nebst Zinsen verurteilt. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Krankenkasse zurückgewiesen. Diese habe nicht wirksam aufrechnen können. Die Aufrechnung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 4 des im Land Thüringen geltenden Vertrags nach § 112 SGB V sei nur innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit der strittigen Forderung zulässig.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 76 Absatz 1 SGB IV, § 71 Absatz 1, § 109, § 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Meiningen, S 22 KR 381/17, 27.04.2018
Thüringer Landessozialgericht, L 2 KR 1354/18, 19.08.2021

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 16/23.

Terminbericht

Der Senat hat im Verfahren B 1 KR 14/22 R über die Wirksamkeit von Aufrechnungen nach einem Landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gemäß § 112 SGB V entschieden. In den übrigen Verfahren haben die Krankenkassen die Revision zurückgenommen (B 1 KR 32/21 R, B 1 KR 5/22 R, B 1 KR 38/22 R, B 1 KR 42/22 R).

Die beklagte Krankenkasse hat die Revision nach Verkündung der Entscheidung im Parallelverfahren B 1 KR 14/22 R zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 16/23.

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