Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 32/21 R

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - landesrechtliches Aufrechnungsverbot - Hamburg

Verhandlungstermin 11.05.2023 11:00 Uhr

Terminvorschau

Gegenstand der Verfahren B 1 KR 32/21 R, B 1 KR 5/22 R, B 1 KR 14/22 R, B 1 KR 38/22 R und B 1 KR 42/22 R ist jeweils die Wirksamkeit von Aufrechnungen durch Krankenkassen unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnungsbefugnis.

In den zur Verhandlung anstehenden fünf Verfahren machen Träger von Krankenhäusern gegen Krankenkassen Vergütungsansprüche geltend, deren Bestehen nicht streitig ist. Die jeweils beklagten Krankenkassen haben hiergegen die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen erklärt. Die Krankenhausträger vertreten in den Klageverfahren die Auffassung, ihre Forderungen seien nicht durch Aufrechnung erloschen, da in den jeweiligen Landesverträgen nach § 112 SGB V ein Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart worden sei. Die Krankenkassen wenden ein, die landesvertraglichen Aufrechnungsverbote seien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam.

A. K. H. GmbH ./. VIACTIV BKK
Das Krankenhaus behandelte im Jahr 2015 eine Versicherte der Krankenkasse stationär. Die von der Krankenkasse beim Medizinische Dienst der Krankenversicherung beauftragte sachlich-rechnerische Prüfung ergab keine Minderung des Abrechnungsbetrages. Die Krankenkasse zahlte die im Juli 2015 in Rechnung gestellte Aufwandspauschale von 300 Euro, rechnete jedoch diesen Betrag im Oktober 2017 gegen einen unstreitigen Vergütungsanspruch des Krankenhauses auf.

Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Zahlung des Vergütungsanspruchs in Höhe des aufgerechneten Betrages nebst Zinsen verurteilt. Der Vergütungsanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung sei unwirksam, da sie gegen das Aufrechnungsverbot nach § 11 Absatz 5 des Hamburger Vertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung verstoße. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung könne dem Krankenhaus nicht entgegen gehalten werden. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Krankenkasse unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 112 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 Satz 3 SGB V, § 242 BGB, § 12 SGB V und § 398 BGB sowie die Regelungen der Prüfverfahrensvereinbarung 2015.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Hamburg, S 21 KR 1590/19, 23.11.2020
Landessozialgericht Hamburg, L 1 KR 2/21, 24.06.2021

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 16/23.

Terminbericht

Der Senat hat im Verfahren B 1 KR 14/22 R über die Wirksamkeit von Aufrechnungen nach einem Landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gemäß § 112 SGB V entschieden. In den übrigen Verfahren haben die Krankenkassen die Revision zurückgenommen (B 1 KR 32/21 R, B 1 KR 5/22 R, B 1 KR 38/22 R, B 1 KR 42/22 R).

Die beklagte Krankenkasse hat die Revision nach Verkündung der Entscheidung im Parallelverfahren B 1 KR 14/22 R zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 16/23.

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