Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 9/22 R

Vertragsarztrecht - psychotherapeutische Versorgung - Vergütung - nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen - Quotierung - zeitbezogene Kapazitätsgrenze

Verhandlungstermin 24.05.2023 10:00 Uhr

Terminvorschau

Gegenstand der Verfahren B 6 KA 8/22 R, B 6 KA 9/22 R, B 6 KA 10/22 R, B 6 KA 11/22 R, B 6 KA 12/22 R, B 6 KA 13/22 R sind jeweils die Wirksamkeit von Honorarverteilungsvereinbarungen der regionalen Gesamtvertragspartner betreffend die Quotierung der Vergütung für nicht antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen innerhalb einer zeitbezogenen Kapazitätsgrenze in den Jahren 2010 und 2011.

Für diesen Zeitraum hatte der Bewertungsausschuss Vorgaben für die Honorarverteilung zu bestimmen. Diese sahen für überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten zeitbezogene Kapazitätsgrenzen je Quartal für antrags- und genehmigungspflichtige und nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen vor, bei deren Überschreiten die Leistungen nur abgestaffelt vergütet wurden. In den hier streitigen regionalen Honorarverteilungsvereinbarungen war darüber hinaus eine Quotierung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen innerhalb der Kapazitätsgrenzen für den Fall vorgesehen, dass die angeforderten Leistungen das einschlägige Honorarkontingent überstiegen. Dementsprechend erhielten die Kläger ihr Honorar nur quotiert ausgezahlt. Die Landessozialgerichte haben die Honorarbescheide aufgehoben. Die Honorarverteilungsvereinbarungen seien unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstießen.

L. H. ./. Kassenärztliche Vereinigung Berlin, beigeladen: 1. Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2. GKV-Spitzenverband
Der Kläger ist als psychologischer Psychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung wies dem Kläger eine zeitbezogene Kapazitätsgrenze zu, die er unterschritt. Die Quotierung seiner nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen führte zu einer Honorarminderung um 1651,57 Euro (Quartal 2/2010). Der Widerspruch des Klägers war nur insoweit erfolgreich, als die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen probatorischen Sitzungen mit einem Punktwert von 2,56 Cent vergütet wurden. Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Klägers im Quartal 2/2010 unquotiert zu vergüten.

Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Begründung zur im streitigen Quartal geltenden Konvergenzregelung entspricht im Wesentlichen den Entscheidungsgründen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Rechtsstreit B 6 KA 8/22 R.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 83 KA 113/13, 10.02.2016
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 7 KA 27/16, 17.11.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 18/23.

Terminbericht

Die Beklagte hat die Revision im Termin zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 18/23.

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