Verhandlung B 6 KA 10/22 R
Vertragsarztrecht - psychotherapeutische Versorgung - Vergütung - nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen - Quotierung - zeitbezogene Kapazitätsgrenze
Verhandlungstermin
24.05.2023 10:00 Uhr
Terminvorschau
Gegenstand der Verfahren B 6 KA 8/22 R, B 6 KA 9/22 R, B 6 KA 10/22 R, B 6 KA 11/22 R, B 6 KA 12/22 R, B 6 KA 13/22 R sind jeweils die Wirksamkeit von Honorarverteilungsvereinbarungen der regionalen Gesamtvertragspartner betreffend die Quotierung der Vergütung für nicht antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen innerhalb einer zeitbezogenen Kapazitätsgrenze in den Jahren 2010 und 2011.
Für diesen Zeitraum hatte der Bewertungsausschuss Vorgaben für die Honorarverteilung zu bestimmen. Diese sahen für überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten zeitbezogene Kapazitätsgrenzen je Quartal für antrags- und genehmigungspflichtige und nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen vor, bei deren Überschreiten die Leistungen nur abgestaffelt vergütet wurden. In den hier streitigen regionalen Honorarverteilungsvereinbarungen war darüber hinaus eine Quotierung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen innerhalb der Kapazitätsgrenzen für den Fall vorgesehen, dass die angeforderten Leistungen das einschlägige Honorarkontingent überstiegen. Dementsprechend erhielten die Kläger ihr Honorar nur quotiert ausgezahlt. Die Landessozialgerichte haben die Honorarbescheide aufgehoben. Die Honorarverteilungsvereinbarungen seien unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstießen.
L. H. ./. Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Der Kläger ist als psychologischer Psychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung wies dem Kläger eine zeitbezogene Kapazitätsgrenze zu, die er unterschritt. Die Quotierung seiner nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen führte zu einer Honorarminderung um 891,63 Euro (Quartal 4/2010), wobei die probatorischen Sitzungen mit einem Punktwert von 2,56 Cent vergütet wurden. Der Widerspruch des Klägers war ebenso erfolglos wie die nachfolgende Klage.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts sowie den Honorarbescheid für das Quartal 4/2010 geändert und die Beklagte verpflichtet, über den Honoraranspruch des Klägers in Bezug auf die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen neu zu entscheiden. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den Entscheidungsgründen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Rechtsstreit B 6 KA 8/22 R.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 87 KA 196/14, 29.11.2017
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 7 KA 3/18, 17.11.2021
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Terminbericht
Die Beklagte hat die Revision im Termin zurückgenommen.
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