Bundessozialgericht

Verhandlung B 9 SB 2/22 R

Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Herabsetzungsbescheid - hinreichende Bestimmtheit - Bekanntgabezeitpunkt

Verhandlungstermin 15.06.2023 11:15 Uhr

Terminvorschau

U. W. ./. Land Brandenburg
Auch hier streiten die Beteiligten über die hinreichende Bestimmtheit eines Herabsetzungsbescheids.

Nach einer Krebserkrankung hatte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 80 festgestellt. Nach Ablauf der Heilungsbewährung stellte er nach Anhörung mit Bescheid vom 23. Juni 2017 fest, dass die verbliebenen Gesundheitsstörungen mit Wirkung "ab Bekanntgabe dieses Bescheides" nur noch einen GdB von 40 bedingten. An welchem Tag dieser Bescheid zur Post aufgegeben wurde, lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen; den Tag seines Zugangs vermag die Klägerin nicht zu erinnern. Den auf den 19. Juli 2017 datierten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zurück.

Die Klage hat das Sozialgericht unter anderem nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten abgewiesen. Der Herabsetzungsbescheid genüge auch ohne Angabe eines konkreten Datums seiner materiellen Wirksamkeit den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Die gewählte Formulierung "ab Bekanntgabe" müsse ein verständiger Empfänger so verstehen, dass der Bescheid ab dem Zeitpunkt gelten solle, zu dem er tatsächlich zugegangen sei und der Adressat ihn "in den Händen halte". Letzteres sei vorliegend spätestens am 19. Juli 2017 der Fall gewesen. Auch die Herabsetzung des GdB auf 40 sei nicht zu beanstanden.

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 33 Absatz 1 SGB X. Der Herabsetzungsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt, weil der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weder unter Rückgriff auf die Vorschrift des § 37 Absatz 2 SGB X noch durch Auslegung ermittelt werden könne. Dies sei jedoch notwendig. Denn der Feststellung des GdB komme als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen und Leistungen im öffentlichen und privaten Bereich eine Dokumentationsfunktion zu. Vorliegend sei es nicht einmal dem Beklagten möglich, den genauen Zeitpunkt der materiellen Wirksamkeit seines Bescheids zu benennen. Dieser werde damit zur Disposition des Empfängers gestellt.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Frankfurt (Oder), S 32 SB 162/18, 22.02.2022

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 22/23.

Terminbericht

Die Sprungrevision der Klägerin war erfolglos. Die Herabsetzung ihres GdB von 80 auf 40 nach einer Krebserkrankung wegen Ablaufs der Heilungsbewährung "ab Bekanntgabe" des Herabsetzungsbescheids war - wie im vorangegangenen Revisionsverfahren - hinreichend bestimmt. Sie war auch im Übrigen rechtmäßig. Zutreffend haben der Beklagte und das Sozialgericht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des GdB infolge des Ablaufs der fünfjährigen Heilungsbewährung ohne Auftreten von Rezidiven oder Metastasen bejaht.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 22/23.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK