Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 21/22 R

Vertragsarztrecht - Medizinisches Versorgungszentrum - Honorarbegrenzungen für Jungärzte - Honorarverteilungsmaßstab - unterdurchschnittlich abrechnende Praxen - Verlustbegrenzung

Verhandlungstermin 19.07.2023 10:00 Uhr

Terminvorschau

Medizinisches Versorgungszentrum D. GbR ./. Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars der Klägerin in den Quartalen 1/2015 bis 4/2017.

Die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründete zum 1. Januar 2015 ein Medizinisches Versorgungszentrum. Einer ihrer Gesellschafter ist der Kläger des unter 2) genannten Verfahrens (Dr. R.), der bis zum 31. Dezember 2014 - an einem anderen Standort - als Facharzt für Radiologie in Einzelpraxis mit einem angestellten Arzt tätig war. Während des streitigen Zeitraums waren neben Dr. R. weitere Fachärzte für Radiologie und Fachärzte für Nuklearmedizin in wechselnder Besetzung entweder als Vertragsärzte oder als angestellte Ärzte in dem Medizinischen Versorgungszentrum tätig. Der Gesamtumsatz der Praxis war in den ersten Quartalen nach den angegriffenen Honorarbescheiden unterdurchschnittlich. Individualbudgets, die die Beklagte dem Medizinischen Versorgungszentrum für seine Vertragsärzte und Angestellten zuordnete, waren ebenfalls teilweise unterdurchschnittlich; die oberhalb dieser Budgetgrenze erbrachten Leistungen wurden nicht zu den vollen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung, sondern abgestaffelt vergütet.

Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Klägerin hat sich im Wesentlichen gegen Honorarbegrenzungen für Jungärzte (angestellte Ärzte oder Vertragsärzte), die noch keine drei Jahre im selben Planungsbereich in der vertragsärztlichen Versorgung tätig gewesen sind, und gegen weitere Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab zu Wachstumsmöglichkeiten für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen gewandt. Das Landessozialgericht ist dem Begehren
der Klägerin auf höheres Honorar nicht gefolgt. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Honorarberechnung für einen der bei ihr tätigen Ärzte ein arztgruppendurchschnittliches Individualbudget zugrunde gelegt werde. Für die Quartale 4/2016 beziehungsweise 1/2017 bis 4/2017 folge das bereits daraus, dass der Umsatz der Praxis nicht mehr unterdurchschnittlich gewesen sei. Dass die Beklagte dabei die Kontrastmittelpauschale beim Praxisumsatz - sowohl der Klägerin wie auch der Arztgruppe - berücksichtigt habe, sei nicht zu beanstanden. In den übrigen streitbefangenen Quartalen hätten die Voraussetzungen einer Aufbaupraxis zwar bezogen auf das Medizinische Versorgungszentrum, nicht jedoch bezogen auf die dort tätigen Ärzte vorgelegen. Der Honorarverteilungsmaßstab sei auch rechtmäßig, soweit er voraussetze, dass der im Medizinischen Versorgungszentrum tätige Jungarzt Gründerstatus habe und angestellte Ärzte ausschließe, weil sie nicht das gleiche unternehmerische Risiko wie ein neu zugelassener Arzt trügen. Auch die Bildung von Unterkontingenten sei nicht zu beanstanden. Die im Honorarverteilungsmaßstab getroffenen Regelungen zur Verlustbegrenzung seien noch rechtmäßig, obwohl sie bei der Klägerin zu teilweise erheblichen Differenzen zwischen dem vorläufigen und dem zugewiesenen Individualbudget geführt hätten. Die vorgesehene Umverteilung verhindere unkalkulierbare Vergütungsausfälle im Vergleich zum Vorjahresquartal.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt die Verletzung des § 87b SGB V und des aus Artikel 12 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 GG abzuleitenden Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit sowie Verfahrensmängel.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Hamburg, S 27 KA 227/18, 22.01.2020
Landessozialgericht Hamburg,L 5 KA 4/20, 10.11.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 28/23.

Terminbericht

Die Beteiligten haben auf Vorschlag des Senats den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung durch einen Vergleich erledigt.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 28/23.

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