Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 BA 4/22 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung - Vertreiben und Bewerben von Konsumgütern - Fotografie - alleiniger Geschäftsführer - Beigeladener - Rechtsvorgängerin Produktion - Marketing und Vertrieb von Fotoprodukten - freie Mitarbeit - Optimierung vertrieblicher Strukturen - Vertragsverhältnis Beratung - Versicherungspflicht - Beschäftigung

Verhandlungstermin 20.07.2023 13:30 Uhr

Terminvorschau

S. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: T. V.
Der Beigeladene gründete eine Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (UG) und bestellte sich zugleich zu deren alleinigem Geschäftsführer. Der Gegenstand des Unternehmens bestand unter anderem im Vertreiben und Bewerben von Konsumgütern, speziell aus dem Bereich Fotografie, und umfasste auch eine Full-Service Werbeagentur. Unternehmensgegenstand der Rechtsvorgängerin der klagenden GmbH war die Produktion, das Marketing und der Vertrieb von Fotoprodukten. Zeitweise beschäftigte die UG zwei Mitarbeiter geringfügig. Am 15. April 2015 schlossen die Rechtsvorgängerin und die UG einen zunächst bis zum 14. Oktober 2015 befristeten Vertrag über eine freie Mitarbeit. Die UG als Auftragnehmerin sollte die Rechtsvorgängerin als Auftraggeberin bei der Optimierung vertrieblicher Strukturen und im Vertrieb der Produkte unterstützen. Geschuldet waren unter anderem die Analyse der Ist-Situation sowie die Strategie und Planung des Vertriebs. Ziel der Aktivitäten war die Umsatzerhöhung bei reduzierten Aufwendungen durch regelmäßige zielgerichtete Kundenpflege. Vereinbart waren drei volle Beratertage pro Woche bei einem pauschalen Tagessatz von 500 Euro. Der bis zum 14. April 2016 verlängerte Vertrag sah durchschnittlich vier volle Beratertage pro Woche vor. Die Beteiligten lebten dieses Vertragsverhältnis bis zum 30. April 2017 weiter. Zum 1. Mai 2017 vereinbarte die Rechtsvorgängerin mit dem Beigeladenen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Der Beigeladene führte die vereinbarten Tätigkeiten persönlich aus. Er pflegte Kontakte zu bestehenden Händlern, baute Kontakte zu neuen Händler auf, betreute Messen vor Ort - auch im Ausland -, warb Aufträge ein und schulte Mitarbeiter. Er stand im ständigen Dialog mit dem Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der seine Tätigkeit kontrollierte und die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen auf Plausibilität und Wirtschaftlichkeit prüfte. Die Beklagte stellte die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 15. April 2015 wegen Beschäftigung fest. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Merkmale einer Beschäftigung überwögen gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit. Der Beigeladene sei bei Ausübung seiner Tätigkeiten für die Rechtsvorgängerin der Klägerin in deren Betriebsablauf planmäßig eingebunden und mithin in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Dem stehe die Vereinbarung zwischen den juristischen Personen nicht entgegen. Es komme nicht zu einer "Verschmelzung" von natürlicher und juristischer Person.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 7 Absatz 1 SGB IV. Die Zwischenschaltung einer UG stehe der Beschäftigung des Beigeladenen entgegen. Es liege auch kein institutioneller Rechtsmissbrauch vor. Die UG sei nicht zur Vermeidung einer Sozialversicherungspflicht gegründet worden. Der Beigeladene sei weder auf Weisungen hin tätig geworden noch eingegliedert gewesen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Lüneburg, S 38 R 63/17, 31.05.2018
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 1 BA 54/18, 18.03.2022

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 29/23.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der klagenden GmbH zurückgewiesen. Der Beigeladene unterlag im streitigen Zeitraum aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin der Versicherungspflicht in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Bei einer Vereinbarung zwischen einem Dritten und einem Unternehmen richtet sich die Einordnung der Tätigkeit als selbstständige Dienstleistung oder Beschäftigung nach dem Geschäftsinhalt, wie er sich nach der tatsächlichen Durchführung des Vertrags darstellt (vergleiche hierzu Verfahren 3). Geschäftsinhalt der Vereinbarungen zwischen der UG und der Rechtsvorgängerin der klagenden GmbH war eine weisungsgebundene unternehmensberatende und -fördernde Tätigkeit unter Eingliederung des Beigeladenen in deren Organisation. Eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung scheidet aus, weil die UG weder über die erforderliche Erlaubnis noch über weitere qualifizierte Arbeitskräfte zur Erfüllung der übernommenen Tätigkeit verfügte.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 29/23.

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