Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 30/21 R

Rentenversicherung - Erstattungsforderung - Rentenüberzahlung - Dauerauftrag

Verhandlungstermin 26.07.2023 14:00 Uhr

Terminvorschau

T. R. ./. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Die Klägerin wendet sich noch gegen eine Erstattungsforderung in Höhe von 102,26 Euro wegen einer Rentenüberzahlung.

Die Mutter der Klägerin bezog vom beklagten Rentenversicherungsträger eine Altersrente und eine Witwenrente. Sie hatte noch zu Lebzeiten mit einem Dauerauftrag bestimmt, dass das Girokonto, auf dem die Rentenzahlungen eingingen, monatlich mit einem Betrag von 200 DM (102,26 Euro) zu Gunsten ihres Sparkontos belastet wird. Die Klägerin war berechtigt, über den Tod ihrer Mutter hinaus über das Girokonto und das Sparkonto zu verfügen. Die Mutter verstarb im Dezember 2009. In Unkenntnis dessen überwies die Beklagte die Renten für Januar 2010 auf das Girokonto. Von dort flossen in Ausführung des Dauerauftrags 102,26 Euro auf das Sparkonto. Am 11. Januar 2010 hob die Klägerin, die nach dem Tod der Mutter gemeinsam mit ihrem Bruder Inhaberin des Sparkontos geworden war, 220 Euro von diesem Konto ab. Die Beklagte überwies auch noch die Altersrente für Februar und März 2010 auf das Girokonto. Die kontoführende Bank überwies von den überzahlten Renten insgesamt 1033,03 Euro zurück; weiteres Guthaben war nicht vorhanden. Die Beklagte machte eine Erstattungsforderung gegen die Klägerin in Höhe von ursprünglich 961,68 Euro geltend. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage hat in erster Instanz vollumfänglich Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht den Erstattungsbescheid nur aufgehoben, soweit die Erstattungsforderung 102,26 Euro überschreitet. In diesem Umfang sei die Klägerin wie eine Geldleistungsempfängerin nach § 118 Absatz 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch zur Erstattung der überzahlten Renten verpflichtet. Dass sie infolge des Erbfalls (Mit-)Inhaberin des Sparkontos geworden sei, reiche für ihre Erstattungspflicht zwar nicht aus. Sie sei aber an der Vermögensverschiebung auf dem Girokonto beteiligt gewesen, indem sie einen über 102,26 Euro hinausgehenden Betrag vom Sparkonto abgehoben habe, auf das ein entsprechender Teil der Rentenleistung zuvor übertragen worden sei.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 118 Absatz 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Sie sei keine Geldleistungsempfängerin im Sinne dieser Vorschrift, weil der 102,26 Euro entsprechende Betrag auf ein Konto der Versicherten weitergeleitet worden sei.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Frankfurt am Main, S 31 R 36/11, 08.08.2017
Hessisches Landessozialgericht, L 6 R 283/17, 18.11.2020

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 30/23.

Terminbericht

Die Klägerin hat nach einem Hinweis des Senats die Revision in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 30/23.

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