Verhandlung B 5 R 46/21 R
Rentenversicherung - höhere Regelaltersrente - Wechsel in Beamtenversorgung während Kindererziehung - Kindererziehungszeit - Versorgungsanwartschaften - doppelte Berücksichtigung
Verhandlungstermin
26.07.2023 10:30 Uhr
Terminvorschau
G. K. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 1 Beigeladener
Die seit dem 1. Februar 1982 auf Lebenszeit verbeamtete Klägerin begehrt eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von weiteren Pflichtbeitragszeiten wegen der Erziehung ihrer im März 1981 geborenen Tochter.
Die Beklagte merkte eine Kindererziehungszeit für die Tochter der Klägerin vom 1. April 1981 bis zum 31. Januar 1982 vor. Nach Erteilung einer Rentenauskunft im Januar 2015 begehrte die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten. Dies lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin habe als Beamtin Versorgungsanwartschaften erworben, die als systembezogen annähernd gleichwertig anzusehen seien. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sie für ihre Tochter keine beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften aufgrund von Erziehung erworben habe. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 1. Februar 1982 bis zum 31. März 1983 als weitere Kindererziehungszeiten vorzumerken. Während des Berufungsverfahrens bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Januar 2018 eine Altersrente. Als Kindererziehungszeiten für die Tochter berücksichtigte sie weiterhin nur die ersten zehn Monate. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht das Urteil aufgehoben und die Klage gegen den Rentenbescheid abgewiesen. Die Klägerin sei mit der Ernennung zur Beamtin von der Anrechnung weiterer Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Dass sich die Zeit der Erziehung der Tochter in der beamtenrechtlichen Versorgung der Klägerin nicht erhöhend auswirke, habe seine Ursache allein in der Ausgestaltung der beamtenrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen für vor 1992 geborene Kinder.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 56 Absatz 4 Nummer 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Der Gesetzgeber habe mit der zum 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelung eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vermeiden wollen. Bleibe jedoch bei einem Wechsel in die Beamtenversorgung während der Kindererziehung die Zeit der Kindererziehung nach beamtenrechtlichen Vorschriften unberücksichtigt, sei ein Ausschluss nicht gerechtfertigt.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Düsseldorf, S 7 R 1756/15, 17.10.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 3 R 953/17, 14.06.2021
Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 30/23.
Terminbericht
Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Einem Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten für ihre vor 1992 geborene Tochter steht der Ausschluss nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch entgegen. Die Klägerin ist im Februar 1982 in ein Beamtenverhältnis gewechselt. Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits entschieden, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt, weil insoweit eine systembezogen annähernd gleichwertige Berücksichtigung erfolgt. Dabei hat der Senat es als maßgeblich angesehen, dass das System der Beamtenversorgung grundsätzlich Kindererziehungszeiten vorsieht. Ob sie im Einzelfall tatsächlich zum Tragen kommen, ist demgegenüber unerheblich. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat auch für den Fall des Wechsels zwischen den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung während der Kindererziehung an.
Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 30/23.