Verhandlung B 3 A 1/22 R
Pflegeversicherung - Aufsichtsrecht - Pflegekasse - Aufgabenübertragung - privater Dienstleister - Outsourcing
Verhandlungstermin
30.08.2023 10:00 Uhr
Terminvorschau
Pflegekasse der energie-Betriebskrankenkasse ./. Bundesrepublik Deutschland
Im Streit steht eine Aufsichtsmaßnahme der beklagten Bundesrepublik Deutschland.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Pflegekasse, welche mit einer privaten Dienstleisterin einen bis zum 30.9.2020 befristeten Dienstleistungsvertrag über die Übernahme verschiedener Aufgaben schloss (unter anderem Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung und Rechnungsprüfung zu Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 SGB XI, zur Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sowie zum Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI). Nach aufsichtsrechtlicher Beratung verpflichtete das Bundesamt für Soziale Sicherung die Klägerin, den Dienstleistungsvertrag unverzüglich außerordentlich zu kündigen.
Das Landessozialgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufsichtsmaßnahme gerichtete Klage abgewiesen. Die aufsichtsrechtliche Verpflichtung sei rechtmäßig gewesen. Die Klägerin sei nicht zu einer Aufgabenübertragung der ihr gegenüber den Versicherten obliegenden Leistungen auf Dritte berechtigt gewesen. Für eine Aufgabenübertragung im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung fehle es bereits an einer ermächtigenden Rechtsgrundlage. Selbst bei Geltung des § 197b SGB V im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung sei jedenfalls die Übertragung von Kernaufgaben stets unzulässig und die Aufsichtsbehörde befugt, diesem Vorgehen mit Aufsichtsmitteln entgegenzutreten.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von §§ 30, 89 und 90 SGB IV sowie von § 197b SGB V in Verbindung mit §§ 1 und 46 SGB XI. § 197b SGB V gelte auch für die Pflegeversicherung. Eine Aufgabenübertragung sei aufgrund der wohlverstandenen Interessen der Betroffenen wirtschaftlich, erforderlich und rechtmäßig.
Verfahrensgang:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 12 P 25/20 KL, 24.02.2022
Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 31/23.
Terminbericht
Die Revision der Klägerin hatte aus den Gründen der Entscheidung zu 1) B 3 A 1/23 R keinen Erfolg. Es fehlt an einer für eine Übertragung von Aufgaben erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in der sozialen Pflegeversicherung.
Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 31/23.