Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 8/21 R - Der Termin wurde aufgehoben.

Rentenversicherung - Regelaltersrente - Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Kindererziehungszeiten

Verhandlungstermin 07.09.2023 00:00 Uhr

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E. K. ./. Deutsche Rentenversicherung Nord
Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihrer während des sozialgerichtlichen Verfahrens verstorbenen Mutter eine höhere Regelaltersrente. Streitig ist, ob bei der Rentenfestsetzung zusätzlich zu anerkannten Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto auch Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind.

Die im Jahr 1923 im damaligen Rumänien geborene Mutter der Klägerin war als Verfolgte im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz anerkannt, weil sie als Jüdin gezwungen worden war, vom 1. Oktober 1941 bis zum 18. März 1944 im Ghetto Moghilev in Transnistrien zu leben. Dort erzog sie auch ihre bereits im Mai 1941 geborene Tochter, die jetzige Klägerin. Auf einen im Juni 2003 gestellten Antrag bewilligte ihr der beklage Rentenversicherungsträger zunächst ab Januar 2005 Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto. Die Rente wurde mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 rückwirkend ab Juli 1997 neu festgestellt. Die Mutter der Klägerin forderte mit ihrem Widerspruch eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Rente. Das lehnte die Beklagte ab, weil die Erziehung im Ghetto Moghilev außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze erfolgt sei. Ein verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt habe nicht vorgelegen. Das Gesetz fingiere nur für Ghetto-Beitragszeiten einen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht für andere Zeiten. Die Klage hat vor dem Sozialgericht keinen Erfolg gehabt. Zwar sei die jetzige Klägerin im streitbefangenen Zeitraum von ihrer Mutter alleine erzogen worden. Die Erziehung in einem Ghetto in Transnistrien (außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze) stehe aber einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht gleich.

Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 56 Absatz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sowie von §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Lübeck - S 45 R 215/20, 29.01.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 33/23.

Terminbericht

Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben, nachdem sich der Rechtsstreit kurz vor dem Termin unstreitig erledigt hat.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 33/23.

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