Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 ÜG 1/22 R - ohne mündliche Verhandlung

Entschädigung - überlange Verfahrensdauer - Geldentschädigung - Wiedergutmachung auf andere Weise

Verhandlungstermin 07.09.2023 00:00 Uhr

Terminvorschau

K. M., I. M., K. M. /. Land Hessen
Die Kläger - eine Mutter und ihre zwei Kinder - begehren eine Entschädigungszahlung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht.

Dem Entschädigungsverfahren liegt ein Streit über die Aufhebung von Leistungen nach dem SGB II für Februar 2014 zugrunde, die der Mutter und dem älteren Kind zuvor bewilligt worden waren. Die Kläger - einschließlich das im Januar 2014 geborene weitere Kind - erhielten ab diesem Monat niedrigere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die am 17. April 2014 erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 19. Oktober 2018 abgewiesen. Die Berufung war hinsichtlich der Mutter und des älteren Kindes erfolgreich (Urteil vom 14. April 2021).

Am 16. April 2021 haben die Kläger eine auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkte Entschädigungsklage erhoben. Über diese hat der 6. Senat des Landessozialgerichts als Entschädigungsgericht entschieden, obwohl dieser Senat bereits im Ausgangsverfahren mit der Berufung befasst gewesen war. Auf die Entschädigungsklage hat er die unangemessene Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht festgestellt, jedoch die Klage abgewiesen, soweit sie auf eine Geldentschädigung gerichtet war. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise - namentlich eine gerichtliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer - sei ausreichend. Denn das Verfahren sei für die Kläger nur von geringer Bedeutung gewesen. Ferner hätten sie eine Haltung des “Dulde und Liquidiere“ eingenommen und kein Interesse an einer zügigen Entscheidung gezeigt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Kläger sowie ihre Prozessbevollmächtigte die Arbeitskraft des Sozialgerichts aufgrund einer Vielzahl erhobener Klagen und eines aus dem Rahmen fallenden Prozessverhaltens in erheblichem Maße gebunden hätten.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 198 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GVG. Zu Unrecht habe das Entschädigungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigungszahlung verneint. Die Aufhebung existenzsichernder Leistungen sei für sie keineswegs von geringer Bedeutung gewesen. Ihre zwischenzeitliche Untätigkeit dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen, weil sie nicht zur aktiven Prozessförderung verpflichtet seien. Die Anzahl ihrer Verfahren sei der Bescheidungspraxis der SGB II-Leistungsträger geschuldet. Die Zahl der von ihrer Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren sei irrelevant.

Verfahrensgang:
Hessisches Landessozialgericht, L 6 SF 11/21 EK AS, 24.08.2022

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 34/23.

Terminbericht

Die vorgesehene Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung musste nach Schriftsatzeingang am Vorabend unterbleiben, um der Gegenseite rechtliches Gehör zu gewähren.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 34/23.

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