Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 3/22 R

Rentenversicherung - Nachversicherung - versicherungsfreie Person - betriebliche Versorgungsanwartschaft

Verhandlungstermin 18.10.2023 13:00 Uhr

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P. M. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und 2 Beigeladene
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für den Zeitraum von April 1992 bis September 1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist.

Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum bei dem zu 1) beigeladenen kommunalen Prüfungsverband und unmittelbar daran anschließend bei der zu 2) beigeladenen Gemeinde beschäftigt. In den zwischen den Beteiligten geschlossenen Dienstverträgen wurde dem Kläger jeweils ein Anspruch auf Versorgung nach den für bayerische Staatsbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften zugesagt. Die Beigeladene zu 2) erkannte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) die vom Kläger bei diesem abgeleisteten Zeiten als ruhegehaltsfähig an. Der Beigeladene zu 1) erteilte daraufhin eine Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung. Nach dem Ausscheiden des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) erteilte sie ihm eine Auskunftsbescheinigung nach § 4a des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung. Darin wurde bei der Berechnung einer Betriebsrente wegen Alters bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Den Antrag des Klägers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) lehnte die Beklagte ab. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 8 Absatz 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Danach bestehe ein Anspruch auf Nachversicherung für Personen, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden. Dies sei bei ihm der Fall, weil bei der Berechnung seiner Versorgungsansprüche die streitbefangene Zeit zwar als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, nicht aber bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werde.

Verfahrensgang:
Sozialgericht München, S 56 R 577/19, 6.2.2020
Bayerisches Landessozialgericht,L 14 R 172/20, 9.11.2021

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Terminbericht

Die mündliche Verhandlung in der Streitsache wurde vertagt.

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