Verhandlung B 5 R 5/23 R
Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente - Umwandlung - Altersrente - Rentenberechnung - Zugangsfaktor
Verhandlungstermin
18.10.2023 14:00 Uhr
Terminvorschau
R. J. ./. Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine höhere Altersrente. Streitig ist insbesondere die zutreffende Bestimmung des Zugangsfaktors einer Altersrente, die im Anschluss an den Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird.
Dem im Jahr 1944 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ab Oktober 2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und ab März 2007 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dabei legte sie für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung insgesamt 43,2145 Entgeltpunkte sowie aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme (34 Monate von März 2005 bis Dezember 2007) einen Zugangsfaktor von 0,898 zugrunde. Im Bescheid über die Altersrente vom 4.5.2009 errechnete die Beklagte insgesamt 42,8303 Entgeltpunkte. Sie wandte für die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (21,6073), weiterhin den Zugangsfaktor 0,898 an. Für die restlichen 21,2230 Entgeltpunkte verminderte sie den Zugangsfaktor im Hinblick auf die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (10 Monate von März bis Dezember 2007) auf 0,97. Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Rentenbescheide hatten keinen Erfolg.
Im Januar 2017 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung der Höhe beider Renten. Die Beklagte lehnte dies ab. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat auf die Beschwerde des Klägers hin die Revision zugelassen, soweit die Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Streit steht. Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung von § 77 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Nach dieser Vorschrift sei bei der Berechnung der Altersrente der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer Rente wegen Erwerbsminderung waren, für jeden Monat, in dem diese Rente in einem bestimmten Zeitraum nicht in Anspruch genommen wurde, um 0,003 zu erhöhen. Im Sinne dieser Vorschrift sei eine Erwerbsminderungsrente auch dann "nicht in Anspruch genommen" worden, wenn sie aufgrund der Bewilligung einer Altersrente nicht mehr bezogen worden sei.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Düsseldorf, S 49 R 1651/17, 20.02.2018
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 14 R 120/18, 02.07.2021
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Terminbericht
Die Revision des Klägers war zum überwiegenden Teil erfolglos. Er kann nicht verlangen, dass der Zugangsfaktor der vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, soweit er für die unmittelbar nachfolgende Altersrente maßgebend bleibt, bei der dortigen Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte um 0,003 für jeden Monat erhöht wird, in dem er die Erwerbsminderungsrente nicht mehr bezog. § 77 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sieht eine solche Erhöhung des Zugangsfaktors nur vor, wenn Entgeltpunkte in einem bestimmten Zeitraum nicht in Anspruch genommen wurden. Das war hier aber nicht der Fall, weil dem Kläger die Entgeltpunkte im Rahmen der unmittelbar anschließenden Altersrente weiterhin zugutekamen.
Jedoch hat die Beklagte die Vorgabe in § 77 Absatz 3 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch unzutreffend umgesetzt. Danach gilt die Perpetuierung des früheren Zugangsfaktors in einer Folgerente nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Folge davon ist, dass für diese Hälfte ein neuer Zugangsfaktor zu bestimmen ist, der für die Altersrente hier höher ausfällt. Somit kann der bisherige Zugangsfaktor der Erwerbsminderungsrente nur noch für die restlichen Entgeltpunkte fortwirken. Diese machen hier etwas weniger als die Hälfte der Entgeltpunkte aus, die bei der Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegt wurden. Die Beklagte hat dem Kläger die sich daraus errechnende geringfügig höhere Rentenleistung rückwirkend ab dem Jahr 2013 zu zahlen.
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