Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 49/21 R

Rentenversicherung - Altersrente - Ruhen - Abgeordnetenentschädigung - MdB - Verfassungsmäßigkeit

Verhandlungstermin 18.10.2023 10:30 Uhr

Terminvorschau

K. E. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Der Kläger wendet sich dagegen, dass seine Altersrente gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz in Höhe von 50 Prozent ruht, weil er als Mitglied des Deutschen Bundestages eine monatliche Abgeordnetenentschädigung erhält. Die Beklagte wies seinen gegen den entsprechenden Rentenbescheid erhobenen Widerspruch zurück.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Anwendung des § 29 Absatz 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz sei rechtmäßig. Eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift sei nicht zu erkennen. Zwar seien Rentenanwartschaften vom Schutzbereich des Artikels 14 Absatz 1 Grundgesetz erfasst. Die Ruhensvorschrift im Abgeordnetengesetz stelle aber eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Die Altersrente sei ebenso wie die Abgeordnetenentschädigung eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, sodass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich Anrechenbarkeit bestehe.

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger, § 29 Absatz 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz verstoße gegen Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz sowie gegen die grundrechtsgleich durch Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Freiheit des Abgeordneten.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Würzburg, S 14 R 93/21, 18.10.2021

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Terminbericht

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Ein Anspruch auf höhere Altersrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 29 Absatz 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz neben der Abgeordnetenentschädigung besteht nicht. Der Senat konnte sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Abgeordnetenentschädigung um eine Leistung mit Alimentationscharakter, die grundsätzlich weitere Leistungen aus öffentlichen Mitteln ausschließt. Als Mittel aus öffentlichen Kassen sieht das Bundesverfassungsgericht auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dem steht nicht entgegen, dass die Rente zu einem erheblichen Teil auf eigenen Leistungen beruht.

Zwar genießen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften grundsätzlich als Eigentum den Schutz des Artikels 14 Absatz 1 Grundgesetz. Bei der Ruhensvorschrift handelt es sich aber um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Sie soll verhindern, dass mehrere Leistungen aus öffentlichen Kassen mit unterhaltssichernder Funktion in vollem Umfang gleichzeitig gezahlt werden. Das Ruhen in Höhe von 50 Prozent verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Stammrecht der Rente nicht berührt wird. Der Ruhenstatbestand ist zeitlich begrenzt. Mit Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag wird die Rente wieder in voller Höhe ausgezahlt. Es verbleibt immer noch ein substantieller Teil der Rente neben der wesentlich höheren ungeschmälerten Abgeordnetenentschädigung.

Auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz liegt nicht vor. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung besteht insbesondere nicht gegenüber den freiwillig Versicherten, deren Renten vom Ruhen ausgenommen sind. Die Differenzierung rechtfertigt sich im Wesentlichen daraus, dass ihre Versicherungsverhältnisse auf einer privatautonomen Entscheidung beruhen und nur sie allein Beiträge entrichten. Auch eine Verletzung der durch Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz geschützten Freiheit des Abgeordneten ist nicht ersichtlich.

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