Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 4/21 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Helfer auf Sportplätzen - abhängige Beschäftigung - Ehrenamt - Zuständigkeit

Verhandlungstermin 24.10.2023 13:30 Uhr

Terminvorschau

TSV M. W. e.V.  ./.  Deutsche Rentenversicherung Bund und 5 Beigeladene
Der Kläger ist ein eingetragener Sportverein mit circa 200 Mitgliedern. Für ihn waren die Beigeladene zu 5. und drei weitere, inzwischen verstorbene Mitglieder neben ihrem Rentenbezug als Sportplatzhelfer/innen tätig. Sie hielten den Sportplatz und die Grünflächen in Ordnung, pflegten die Sportbekleidung und reinigten die Kabinen sowie Waschräume. Kleine Reparaturen erledigten sie zu Hause mit eigenen Geräten. Der Kläger zahlte hierfür insgesamt 4685 Euro (2004), 4815 Euro (2005) und 4585 Euro (2006) sowie 2007 für drei Personen insgesamt 3505 Euro. Dazu erhielt er Zuschüsse von der Bürgerstiftung Dresden.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund forderte vom Kläger Beiträge und Umlagen wegen geringfügiger Beschäftigung der Sportplatzhelfer/innen in Höhe von zunächst 4412,38 Euro. Seinen Antrag auf Rücknahme der Beitrags- und Umlagenfestsetzung lehnte sie ab. Im Klageverfahren hat die Beklagte wegen eines für das Jahr 2007 berücksichtigten Freibetrags von jeweils 500 Euro die Forderung auf 3990,88 Euro herabgesetzt.

Das Sozialgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Nachforderungsbescheid zurückzunehmen. Die Beklagte habe unzuständig anstelle der zu 1. beigeladenen Minijobzentrale über die Nachforderung wegen geringfügiger Beschäftigungen entschieden. Das Landessozialgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei für die Betriebsprüfung zuständig gewesen. Die Sportplatzhelfer/innen seien einer Beschäftigung nachgegangen. Bei einfachen, untergeordneten Arbeiten sei regelmäßig eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Die Tätigkeit sei zeitlich an den Spielplan gebunden gewesen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit scheide aus. Die gezahlten Beträge seien nicht von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen. Sie stellten sich vielmehr als verdeckte Entlohnung dar, weil sie nur geringfügig geringer als die einem Dritten zu zahlende Vergütung gewesen seien. Die geleisteten Arbeiten seien auch von Dritten nur gegen Bezahlung erbracht worden.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der eine Verletzung von §§ 7 und 8 sowie § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV rügt. Das Landessozialgericht habe sich überraschend auf einen Vergleich der gezahlten Beträge mit dem ortsüblichen Entgelt für ähnliche Tätigkeiten gestützt. Die Tätigkeiten seien ausschließlich Ausfluss der Vereinsmitgliedschaft gewesen. Außerdem sei die Beklagte nicht zuständig gewesen und der Nachforderungsbescheid verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Chemnitz, S 7 KR 444/10, 14.04.2015
Sächsisches Landessozialgericht, L 2 KR 112/15, 28.08.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 43/23.

Terminbericht

Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache durch vom Kläger angenommenes Anerkenntnis der Beklagten erledigt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 43/23.

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