Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 1/22 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Übergangsgeld - Rentenversicherungsbeiträge - tatsächliches Arbeitsentgelt - fiktive Berechnungsgröße

Verhandlungstermin 24.10.2023 10:00 Uhr

Terminvorschau

BG Handel und Warenlogistik ./. Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen und 4 Beigeladene
Die klagende Berufsgenossenschaft gewährte den Beigeladenen Übergangsgeld auf der Grundlage von § 48 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, im Folgenden: aF). Nach dieser Vorschrift wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen (fiktiven) tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt. Die beauftragten Krankenkassen führten auf 80 vom Hundert dieser Berechnungsgrundlage Rentenversicherungsbeiträge ab.

Im Rahmen einer Prüfung der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Entgeltersatzleistungen (§ 212a SGB VI) setzte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund für den Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2015 eine Beitragsnachforderung für zahlreiche Leistungsfälle fest, von denen 2904,34 Euro auf die drei Beigeladenen entfielen. Außerdem erhob sie hierauf Säumniszuschläge in Höhe von 211 Euro. Die Beiträge errechneten sich nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI aus 80 vom Hundert des dem Übergangsgeld vollständig zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Die Klägerin zahlte die nachgeforderten Rentenversicherungsbeiträge unter Vorbehalt und machte mit ihrer Klage sowohl die Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung als auch die Erstattung der entrichteten Beiträge geltend.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, die auf Erstattung von Beiträgen gerichtete Leistungsklage sei mangels Verwaltungsakts unzulässig. Die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet. Die beigeladenen Übergangsgeldbezieher seien nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI versicherungspflichtig. Eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift - wie sie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Strafgefangene angenommen habe - komme vorliegend nicht in Betracht. Nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI seien als beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Übergangsgeld 80 vom Hundert des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens heranzuziehen. Dem Übergangsgeld liege das nach § 48 SGB IX aF zu ermittelnde tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt in voller Höhe zugrunde. Dass es sich hierbei nicht um tatsächliche, sondern um fiktive Einkünfte handele, stehe dem nicht entgegen, weil nicht an das "erzielte", sondern an das der Leistung "zugrunde liegende" Arbeitsentgelt angeknüpft werde. Der durch § 48 SGB IX aF vorgegebene Faktor von 65 vom Hundert diene der Ermittlung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts zur Berechnung des Übergangsgeldes. Die Beitragserhebung richte sich bei Lohnersatzleistungen hingegen grundsätzlich nach dem Bruttoarbeitsentgelt. Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld seien daher auch keine beitragsfreien Anrechnungszeiten. Schließlich habe die Beklagte auch die Säumniszuschläge rechtmäßig festgesetzt.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI. Das Landessozialgericht verkenne den Wesensgehalt des durch § 14 Absatz 1 SGB IV definierten Arbeitsentgeltbegriffs. Dieser erfasse keine fiktiven Berechnungsgrößen. Wäre der Beitragsbemessung etwas anderes als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, hätte dies einer gesetzlichen Grundlage bedurft. § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI nehme aber ausschließlich auf das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen Bezug. Die Vorschrift zur Versicherungspflicht sei wie bei Strafgefangenen einschränkend auszulegen; jedenfalls seien aber die Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld als beitragsfreie Anrechnungszeiten zu werten. Die Beiträge seien allenfalls aus 80 vom Hundert des sich aus der Berechnung nach § 48 SGB IX aF ergebenden Betrages in Höhe von 65 vom Hundert des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts zu bemessen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Mannheim, S 2 R 1812/18, 15.05.2019
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 4 R 2067/19, 10.12.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 43/23.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Beklagte hat von ihr als Leistungsträgerin des Übergangsgeldes zu Recht weitere Rentenversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge gefordert. Die Beigeladenen waren aufgrund ihres Bezugs von Übergangsgeld als sonstige Versicherte nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Vom persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift sind nicht im Wege einer teleologischen Reduktion Versicherte ausgenommen, die nach § 48 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) bemessenes Übergangsgeld erhalten haben. Beitragspflichtige Einnahmen der versicherungspflichtigen Bezieher von Übergangsgeld sind nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 1 SGB VI 80 vom Hundert des der Leistung nach § 48 SGB IX aF zugrunde liegenden ungekürzten tariflichen oder ortüblichen Arbeitsentgelts. Die Heranziehung eines nicht erzielten, sondern fiktiven Arbeitsentgelts widerspricht nicht § 14 SGB IV. Es ist das Wesen einer gesetzlichen Fiktion, normativ anzuordnen, dass ein Umstand als gegeben zu behandeln ist, der in Wirklichkeit nicht vorliegt. Der in § 48 SGB IX aF genannte Faktor von 65 vom Hundert dient lediglich der leistungsrechtlichen Berechnung des Übergangsgeldes. Er ist wegen der die Sozialversicherung grundsätzlich prägenden Beitragsbemessung nach dem Bruttoarbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen. Die Zeiten des Übergangsgeld-Bezugs sind nicht als beitragsfreie Anrechnungszeiten zu werten.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 43/23.

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