Verhandlung B 10 EG 3/23 R - ohne mündliche Verhandlung
Elterngeld - Bemessungszeitraum - geringeres Einkommen - COVID-19-Pandemie
Verhandlungstermin
26.10.2023 00:00 Uhr
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A. S. ./. Stadt Osnabrück
Die Klägerin beansprucht höheres Elterngeld für die Betreuung ihrer jüngeren Tochter, weil sie während zweier Monate aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen hatte.
Die Klägerin ist Mutter zweier Töchter, die jüngere geboren im November 2020. Nach der Geburt der älteren Tochter war die Klägerin zunächst nicht erwerbstätig und erzielte erst ab September 2019 wieder Einkommen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde für sie in den Monaten April und Mai 2020 Kurzarbeit angeordnet, weshalb sie ein geringeres Entgelt als in den Monaten davor und danach erhielt. Ab September 2020 bezog sie Mutterschaftsgeld. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer jüngeren Tochter. Die Berechnung erfolgte wegen des Mutterschaftsgelds auf Grundlage des Einkommens im Bemessungszeitraum September 2019 bis August 2020.
Die auf Zahlung eines höheren, unter Außerachtlassung der von pandemiebedingter Kurzarbeit betroffenen Monate April und Mai 2020 berechneten Elterngelds gerichtete Klage hat das Sozialgericht abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Obwohl sie in den Monaten April und Mai 2020 pandemiebedingt ein geringeres Entgelt erhalten habe, hätten nicht nur die zehn Monate von September 2019 bis März 2020 und Juni bis August 2020 in die Berechnung eingestellt werden dürfen. Mit dem neu geschaffenen Ausklammerungstatbestand des § 2b Absatz 1 Satz 3 BEEG (heute Satz 4), wonach auf Antrag solche Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte, habe der Gesetzgeber an den bereits bestehenden Ausklammerungstatbestand in § 2b Absatz 1 Satz 2 BEEG angeknüpft. Dies führe nur zur Heranziehung weiter zurückliegender Kalendermonate, nicht aber zu einer Verkürzung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 2b Absatz 1 Satz 3 BEEG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. Mai 2020. Nach dieser Vorschrift sei der Berechnungszeitraum für das ihr gewährte Elterngeld um die Monate ersatzlos zu kürzen, in denen sie pandemiebedingt ein geringeres Einkommen gehabt habe. Diese von bestehenden Ausklammerungstatbeständen in § 2b Absatz 1 Satz 2 BEEG abweichende Auslegung sei durch den Wortlaut und das gesetzgeberische Ziel geboten, bei der Berechnung des Elterngelds keine Nachteile infolge der COVID-19-Pandemie entstehen zu lassen. Die Sonderstellung dieses zeitlich befristet geltenden Ausnahmetatbestands zeige sich zudem dadurch, dass er nicht in § 2b Absatz 1 Satz 2 BEEG aufgenommen, sondern als Satz 3 in die Norm eingefügt worden sei.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Osnabrück, S 26 EG 2/21, 17.01.2022
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 2 EG 1/22, 02.05.2023
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