Verhandlung B 8 SO 2/23 R
Sozialhilfe - Nothelferkosten - Datenübermittlung - Jobcenter - Datenschutzgrundverordnung
Verhandlungstermin
23.11.2023 10:30 Uhr
Terminvorschau
M.R. ./. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Die Klägerin stellte im Januar 2018 beim Sozialhilfeträger einen Antrag auf Erstattung von Nothilfeleistungen, die sie einer anderen Person zur Existenzsicherung gewährt habe. Das Sozialamt leitete den Antrag an das Jobcenter weiter. Die Klägerin beschwerte sich am 21. März 2018 beim beklagten Landesdatenschutzbeauftragten wegen der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an das Jobcenter. Der Beklagte lehnte das Ergreifen aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ab (Bescheid vom 27. Juli 2018). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, dass der Sozialhilfeträger den Antrag der Klägerin nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu Recht dahin ausgelegt habe, dass diese einen Ersatz für die von ihr getätigte Zahlung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beantragen und sich nicht ausschließlich auf § 25 SGB XII habe berufen wollen. Zuständig im Sinne von § 16 Absatz 2 SGB I sei der Leistungsträger, der über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden habe, weshalb die Datenübermittlung an das zuständige Jobcenter durch § 69 Absatz 1 Nummer 1 SGB X gedeckt gewesen sei. Der Beklagte sei im Hinblick auf die Speicherung der Daten auch nicht Verantwortlicher im Sinne von Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung, weshalb die Klägerin nicht von ihm, sondern nur vom Jobcenter die Löschung verlangen könne.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von Artikel 78 Datenschutz-Grundverordnung.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Hamburg, S 10 SO 505/18, 7. April 2020
Landessozialgericht Hamburg,L 4 SO 44/20, 14. Januar 2022
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Terminbericht
Der Senat hat den Rechtsstreit vertagt. Es soll die in Kürze zu erwartende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Vorabentscheidungsersuchen C 26/22 verbunden mit C 64/22 abgewartet und den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
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