Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 23/22 R - ohne mündliche Verhandlung

Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Meldeobliegenheit

Verhandlungstermin 30.11.2023 00:00 Uhr

Terminvorschau

B. F. ./. Pronova BKK
Im Streit steht das Ruhen des Krankengeldanspruchs, wenn weder der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse gemeldet noch der Vertragsarzt die Arbeitsunfähigkeitsdaten der Krankenkasse elektronisch übermittelt hat (Rechtslage ab 1. Januar 2021).

Verfahrensgang:
Sozialgericht Köln, S 23 KR 1875/21, 08.03.2022
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 10 KR 245/22, 16.11.2022

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 46/23.

Terminbericht

Die zulässige Revision der Beklagten war unbegründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Krankengeld nicht ruhte und er Krankengeld vom 12. Mai bis 21. Juli 2021 beanspruchen kann, weil mit gesetzlicher Einführung der unmittelbar elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse durch den Vertragsarzt zum 1. Januar 2021 die Obliegenheit Versicherter zur Meldung einer vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit entfallen ist.

Der Anspruch Versicherter auf Krankengeld ruht auch dann nicht, wenn durch den Vertragsarzt entgegen seiner seit 1. Januar 2021 gesetzlich begründeten Pflicht die unmittelbar elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse nicht erfolgt. Zu einer von dieser Übermittlungspflicht abweichenden Regelung waren die Bundesmantelvertragspartner nicht ermächtigt.

Den Bericht zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie in dem Nachtrag zum Terminbericht 46/23.

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