Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 P 4/23 R - ohne mündliche Verhandlung

Pflegeversicherung - häusliche Pflege - Entlastungsbetrag - Beiladung

Verhandlungstermin 30.11.2023 00:00 Uhr

Terminvorschau

D. A. P. N. gGmbH ./. Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
Im Streit steht die Frage der Beiladung in einem Verfahren um die Geltendmachung eines von der Versicherten an den Leistungserbringer abgetretenen Anspruchs nach § 45b SGB XI.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Nürnberg, S 18 P 41/18, 19.11.2019
Bayerisches Landessozialgericht, L 5 P 13/20, 25.10.2022

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 46/23.

Terminbericht

Die zulässige Revision der Klägerin war im Sinne der Aufhebung der Berufungsentscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht erfolgreich. Das Urteil des Landessozialgerichts leidet an dem Verfahrensmangel einer fehlenden notwendigen Beiladung.

Ein Pflegebedürftiger kann ohne vorherige Antragstellung für die von einem Leistungserbringer erbrachten Entlastungsleistungen Kostenerstattung bis zum Höchstbetrag von 125 Euro von der Pflegekasse beanspruchen.

Die Abtretung dieses Anspruchs auf den Entlastungsbetrag an den Leistungserbringer betrifft den Versicherten bei einer gerichtlichen Geltendmachung - wie hier in einem Streit über die Vergütungshöhe - insoweit unmittelbar, als zum einen im Verhältnis zur Pflegekasse abschließend über das Bestehen und den Umfang seines Leistungsanspruchs und zum anderen über etwaige weitergehende Zahlungspflichten gegenüber dem Leistungserbringer entschieden wird.

Zu einem Rechtsstreit über einen weitergehenden Vergütungsanspruch aus abgetretenem Recht ist danach der Versicherte - beziehungsweise nach dessen Tod der Rechtsnachfolger - notwendig beizuladen.

Den Bericht zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie in dem Nachtrag zum Terminbericht 46/23.

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