Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 2/23 R

Gesetzliche Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - Erledigung der Hauptsache - Feststellungsklage - Niedersächsischer Sicherstellungsvertrag  - Zahlung unter Vorbehalt

Verhandlungstermin 12.12.2023 10:00 Uhr

Terminvorschau

H. Klinik GmbH ./. AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Streitig ist auch in diesem Fall die Erledigung eines über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung geführten Rechtsstreits. Im Krankenhaus der Klägerin wurde im August 2018 ein Versicherter der beklagten Krankenkasse stationär behandelt. Das Krankenhaus berechnete hierfür 4479,27 Euro auf Grundlage der Fallpauschale DRG B70D unter Einbeziehung der OPS-Prozedur 8-98b.00 (andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls). Die Krankenkasse zahlte lediglich einen Betrag in Höhe von 3575,35 Euro und begründete dies mit nicht nachgewiesenen Strukturvoraussetzungen des OPS 8-98b.00.

Vor dem Sozialgericht hat das Krankenhaus den Differenzbetrag in Höhe von 903,92 Euro nebst Zinsen eingeklagt. Die Krankenkasse hat auf richterlichen Hinweis mitgeteilt, dass sie die Klageforderung in diesem Verfahren nebst Zinsen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt gezahlt habe. Ein prozessuales Anerkenntnis sei hiermit nicht verbunden. Die Hauptforderung der Klage stehe weiterhin offen. Sie sei den gerichtlichen Hinweisen nachgekommen, wonach sie aufgrund § 13 Absatz 6 des Niedersächsischen Sicherstellungsvertrages verpflichtet gewesen sei, den Rechnungsbetrag zunächst zu zahlen und anschließend zu verrechnen. Die Krankenkasse hat anschließend gegenüber dem Krankenhaus in Höhe der Klageforderung mit einer unstreitigen Vergütungsforderung aufgerechnet.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat das Krankenhaus den Rechtstreit für erledigt erklärt. Es hat beantragt festzustellen, dass sich der Rechtsstreit dadurch erledigt habe, dass die Krankenkasse die Behandlungskosten und auch die geltend gemachten Verzugszinsen gezahlt habe. Die Krankenkasse hat sich der Erledigungserklärung explizit nicht angeschlossen.

Das Sozialgericht hat antragsgemäß entschieden. Das Landessozialgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Krankenkasse zurückgewiesen. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig und begründet. Hierfür bedürfe es nicht der Prüfung, ob die ursprüngliche Leistungsklage zulässig und begründet gewesen sei, da weder dem Vortrag des Krankenhauses noch dem der Krankenkasse ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse entnommen werden könne. Zu prüfen sei lediglich, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten sei. Mit der erfolgten Zahlung habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen sei der von der Krankenkasse erklärte Vorbehalt als Zahlung unter einer aufschiebenden Bedingung zu qualifizieren. Dieser verhindere nicht die Erfüllung des Vergütungsanspruchs.

Mit ihrer Revision rügt die Krankenkasse die Verletzung von § 55 Absatz 1 Nummer 1, § 131 Absatz 1 Satz 3, § 197a Absatz 1 SGG, § 161 Absatz 2 VwGO und von § 69 Absatz 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 362 BGB sowie von §§ 103, 128 SGG.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Braunschweig, S 54 KR 621/19, 05.03.2021
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 4 KR 180/21, 21.12.2022

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 50/23.

Terminbericht

Das klagende Krankenhaus hat nach Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe in dem Parallelverfahren B 1 KR 17/22 R die Klage zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 50/23.

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