Verhandlung B 11 AL 2/23 R
Arbeitslosenversicherung - berufliche Weiterbildung - Weiterbildungsprämie - beschäftigte Arbeitnehmerin
Verhandlungstermin
14.12.2023 13:00 Uhr
Terminvorschau
S. K. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin ist ausgebildete Heilerziehungspflegerin. Nach kurzer Arbeitslosigkeit war sie ab dem 1. April 2020 wieder beschäftigt. Parallel dazu nahm die Klägerin auf der Grundlage eines von der Beklagten erteilten Bildungsgutscheins die Weiterbildung zur Altenpflegerin an einer Berufsfachschule auf. Am 25. März 2021 bestand sie die Abschlussprüfung. Ihren Antrag auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie lehnte die Beklagte ab.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Weiterbildungsprämie von 1500 Euro verurteilt. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 131a Absatz 3 Nummer 2 SGB III alter Fassung seien erfüllt, wonach ein Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie bei erfolgreichem Abschluss einer “nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung“ bestehe. Dem Anspruch stehe nicht der Umstand entgegen, dass Rechtsgrundlage für die Förderung der Weiterbildung der Klägerin § 82 SGB III und nicht § 81 SGB III gewesen sei. Das Tatbestandsmerkmal der “nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung“ beziehe sich allein auf das in § 81 Absatz 4 SGB III geregelte Bildungsgutscheinverfahren, das auch für nach § 82 SGB III geförderte Maßnahmen gelte.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 131a Absatz 3 SGB III alter Fassung. Nur auf der Grundlage von § 81 SGB III geförderte Weiterbildungen lösten einen Anspruch auf eine Prämie aus. Der Wortlaut von § 131a Absatz 3 SGB III alter Fassung sei insoweit eindeutig. Soweit die Begründung im Gesetzentwurf “beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ erwähne, beziehe sich dies ausschließlich auf geringqualifizierte Beschäftigte, die auf der Grundlage von § 81 SGB III an einer abschlussbezogenen Weiterbildung teilnähmen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Karlsruhe, S 2 AL 1377/21, 10.05.2022
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 8 AL 1596/22, 25.11.2022
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Terminbericht
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht die Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie.
Ein Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie besteht nur beim Abschluss einer Weiterbildung, die aufgrund des § 81 SGB III gefördert worden ist. Die Absolvierung einer - wie im Fall der Klägerin - gemäß § 82 SGB III geförderten Weiterbildung löst hingegen keinen Anspruch auf eine solche Prämie aus. Das Tatbestandsmerkmal der “nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung“ in § 131a Absatz 3 SGB III alter Fassung (jetzt § 87a Absatz 1 SGB III) bezieht sich auf alle materiellen Fördervoraussetzungen des § 81 SGB III und nicht nur auf das Bildungsgutscheinverfahren. Eine analoge Anwendung des § 131a Absatz 3 SGB III alter Fassung auf nach Maßgabe von § 82 SGB III geförderte Weiterbildungen ist nicht möglich. Der hierfür erforderliche Nachweis einer planwidrigen Regelungslücke lässt sich nicht führen. Den entstehungsgeschichtlichen Materialien lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass der Gesetzgeber auch Weiterbildungen im Sinne des § 82 SGB III durch die Gewährung einer Prämie fördern wollte, dies sich aber bei der Abfassung des Normtextes nicht niedergeschlagen hat.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 54/23.