Verhandlung B 5 R 3/22 R - ohne mündliche Verhandlung
Rentenversicherung - Nachversicherung - versicherungsfreie Person - betriebliche Versorgungsanwartschaft
Verhandlungstermin
21.12.2023 00:00 Uhr
Terminvorschau
P. M. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 2 Beigeladene
Im Streit steht, ob der Kläger bei der Beklagten für die Zeit der Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist.
Verfahrensgang:
Sozialgericht München, S 56 R 577/19, 06.02.2020
Bayerisches Landessozialgericht,L 14 R 172/20, 09.11.2021
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Terminbericht
In der Sache hatte die Revision keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit der Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1), weil der Kläger nicht unversorgt aus der anschließenden versicherungsfreien Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschieden ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine sogenannte "unverfallbare Anwartschaft" auf eine Versorgung im Sinne der Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. Die zuvor im begehrten Nachversicherungszeitraum abgeleisteten Zeiten bei dem Beigeladenen zu 1) wurden dabei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit rentenerhöhend berücksichtigt. Soweit sich der Kläger gegen die nach seiner Auffassung zu niedrige Berechnung der Versorgungsanwartschaft gewandt hat, kann er diese mittels Feststellungsklage von den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit überprüfen lassen.
Die Revision des Klägers war jedoch insoweit erfolgreich, als der angefochtene Widerspruchsbescheid aufzuheben war. Die Beklagte war für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers sachlich nicht mehr zuständig. Während des Widerspruchsverfahrens wurde ein Ausgleichsverfahren nach § 274c Sozialgesetzbuch Sechstes Buch durchgeführt mit der Folge, dass die Zuständigkeit auf einen anderen Rentenversicherungsträger übergegangen ist. Der Zuständigkeitswechsel hätte von der Beklagten zwar nach ihrer eigenen Verfahrensbeschreibung wegen des offenen Widerspruchsverfahrens abgelehnt werden können. Nachdem sie dies aber nicht getan hat, wurde das Konto abgegeben und der Wechsel in der Zuständigkeit vollzogen. Bei dem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit handelt es sich um einen schwerwiegenden Fehler, der unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids rechtfertigt.
Den Bericht zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie in dem Nachtrag zum Terminbericht 55/23.