Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 4/23 R

Rentenversicherung - Hinterbliebenenrente - Sterbevierteljahresbonus - Erstattungsanspruch - Grundsicherungsträger

Verhandlungstermin 21.12.2023 11:15 Uhr

Terminvorschau

Jobcenter Oberberg ./. DRV Rheinland, 1 Beigeladene
Auch hier verlangt das klagende Jobcenter vom beklagten Rentenversicherungsträger eine Erstattung für von ihm gewährte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, ebenfalls in Höhe des zusätzlichen Betrags einer Witwenrente im Sterbevierteljahr (sogenannter Sterbevierteljahresbonus).

Der Kläger gewährte der beigeladenen Witwe des bei der Beklagten Versicherten unter anderem im Zeitraum von August 2019 bis November 2019 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Die Beklagte bewilligte der Beigeladenen nach dem Tod ihres Ehemannes eine große Witwenrente ab dem Todestag am 17. August 2019. Innerhalb des bis Ende November 2019 währenden Sterbevierteljahrs lag der Witwenrente ein erhöhter Rentenartfaktor zugrunde, der zu einem höheren Rentenbetrag als in den nachfolgenden Monaten führte. Der Kläger verlangte von der Beklagten eine Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte erstattete einen Teilbetrag, der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht aber den Sterbevierteljahresbonus enthielt. Den Restbetrag überwies sie an die Beigeladene.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Erstattung auch des restlichen vom Kläger verlangten Betrags verurteilt (482,16 Euro). Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Erstattungsanspruch umfasse den gewährten Sterbevierteljahresbonus, weil die Witwenrente auch insoweit als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen gewesen wäre. Der allgemeine Zweck des Sterbevierteljahresbonus unterscheide sich nicht von dem der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte, der Sterbevierteljahresbonus und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch verfolgten nicht denselben Zweck. Auch die Bundesagentur für Arbeit sehe den Sterbequartalsbonus als anrechnungsfrei an.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Köln, S 34 R 261/20, 15.12.2020
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 3 R 819/21, 07.12.2022

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Terminbericht

Der Rechtsstreit wurde im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens B 5 R 1/22 R unstreitig erledigt.

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